Band 
Zweyter Band.
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und war vornehmlich dadurch wichtig, daß das Volk ohne Zu-thun seines Herren mit andern Staaten eontrahirte.

Den Eid und das Landrecht bestätigten die Freyherren vonRaron am Palmsonntage I44o. Allein die Auslegungen, welcheeidsgenöffische Länder und Städte, seit sie regierende Herren ge-worden waren, solchen Landrechten zu geben pflegten, hatteneinen Theil der Loggenburger so mißtrauisch gegen Schwyz undGlarus gemacht, daß sie sich weigerten, das Landrecht in Er-füllung zu bringen und schriftlich anzuerkennen. Begleitet vonihrem Herren, Petermann von Raron, der als Bürger zu Bernin dem Rathe daselbst einen Richter hatte, beantworteten erst1463 Lichtensteig und das obere Amt die Klage der Schwyzecund Glarnex vor dieser entfernten Behörde (*). Die Angespro-chenen wurden verurtheilk, das Landrecht zu verbriefen; dennochdauerte eS bis i46S, ehe dieß geschah; und es ist nicht unwahr-scheinlich, daß der Uebergang der Herrschaft aus der Hand derschwachen Freyherren in diejenige einer ausländischen Abtey, anderen Spitze der rüstige Ulrich stand, nun mit ein Mahl dieLoggenburger in Schwyz und Glarus einen Beschützer erblickenließ. Allein Ulrich wollte diesen schlagfertigen Nachbarn nichtfremder seyn , als seine Unterthanen. Er bestätigte zwar denLandeid und daS Landrecht, obgleich mit Vorbehalt seiner „Herr-lichkeit." Aber schon am Mitwoch vor St. Georg 1469 errich-tete auch er mit beyden Orten ein ewiges Landrecht in der Formeines wirklichen Bundeövertrages, der aber für die Orte weitgünstiger war, und so, daß dasjenige der Landleute in dasjenigeder Abtey beynahe ganz verschlungen wurde. Es wird in dem-selben gesagt, der Abt habe das Loggenburg mit Gunst undVerwilligung der beyden Orte an sich gebracht. Nach § 8

E) Die Angesprochenen äußerten das Besorgniß, Schwyz undGlaruS möchten sie „anders dann billig wäre, drängen." Diesehingegen forderten geradezu, die Angesprochenen sollten ihnen ge-borsam seyn, wie das untere Amt.