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Züricher bis zur Ausgleichung das lange Futter zu liefern und9 Bürgen zu geben. Diese Uebereinkunft unterschrieben Ab-geordnete von Aug, Baar und Aegeri, aber keiner von Menzm-gen. Nachdem die Züricher auf dem WädenSweiler-Berge sichverstärkt hatten, verpflichteten auch die Abgeordneten von Schwyzsich am i August durch ihre Unterschriften, die bisherigen Ver-handlungen zu -Aarau zu genehmigen, von denjenigen mit den VOrten sich nicht abzusondern, seine Leute nicht mehr gegen diebeyden Orte zu gebrauchen, dieselben von Rappersweil abzuru-fen, Niemandem den Durchpaß gegen beyde Orte zu gestatten,die Schindellegi, Hürden, das Huröenfeld und das Schloß Pfef-fikon, mit Vorbehalt der Rechte des Fürsten von Einsiedeln, denZürichern einzuräumen, Z Pfandmänner zu liefern, bey anfälli-gem Widerstände der Stadt Rappersweil keinen Beystand zuleisten. — Die March bath, mit Besetzung verschont zu werden,und versprach, auch ihre Bewaffneten zurück zu berufen.
Nach dem letzten Abschlage des fürstlich St. Gallischen Ge-sandten , mit Zürich und Bern zu unterhandeln, hatten diese dieTsggenburger zu'einer unmittelbaren Anstrengung gegen die vonSchwyz in die Waffen gerufenen Landschaften, Güster und Utz-uach aufgefordert. Ungerne und zögernd entsprachen sie. Weilman ihnen beygebracht hatte, Nabholz hindere ihre Unabhängig-keit, und ihm sey von dem Abte die Landvogtey Toggenburgverheißen, mußte die Anführung ihrem Landsmanne, dem Haupt-mann Kunz, überlassen werden, und nur weil die Diirrwäldner (*)keinen Widerstand thaten und am Z0 ihre Waffen ablegten, undendlich die Züricher von Nüti her eintrafen, vermochte dieser,seine Mannschaft beysammen zu behalten. Jetzt beklagten sichdie Toggenburger, daß die Capitulation mit Utznach nur für Zü-rnt» geschlossen worden sey, und am folgenden Tage geschah dieCapitulation von Wesen und Güster gegen Zürich und „denwohl-weisen Landrath des Toggenburges", mit dein Vorbehalte ihrer
(') So hieß man damahls die Bewohner von Ußnach und fallen