Band 
Zweyter Band.
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jeweilige!! Fürst von St. Gallen soll natürlicher Ober- und Land-herr im Toggenburg heißen und seyn, die Landleute ihm die ge-wöhnliche Huldigung und Pflicht leisten; jedoch sollen dieToggen-burgischen Landleute bey allen ihren Rechten und Freyheitenbeständig und ungehindert bleiben. — § 2 und 3. Ein von denGemeinen gemahlter Landrath, welcher aus dreyßig katholischenund dreyßig reformirten Gliedern besteht, wacht über die Freyhei-ten und andere besondern Angelegenheiten des Landes. Wenn erglaubt, beschwert zu seyn, wendet er sich an den Fürsten um Re-medur; und wenn diese nicht zu erhalten wäre, an gebührendemOrte. Er legt die Steuern an, u. s. f. —> § 8. Das Landge-richt, aus zwölf evangelischen und zwölf katholischen Gliedernbestehend, dessen Vorsteher der Lanövogt ist, wird von dem Abteaus allen alten Gemeinden des Landes gewählt. — § 12 . FürStraffälle, welche keine LcibeSstrafen zur Folge haben, kann keinLandmann verhaftet werden, wenn er das Recht vertrösten (Cau-tion geben) kann. — § 19. Geldstrafen und Confiscationen fallendem Fürsten zu. — § 21 . Die Landrichter können nur wegenGebrechlichkeit oder Uebelverhalten entlassen werden. — § 22.Heimliche Abthädigungen.beschuldigter oder begangener Fehlersind abgestellt, es wäre denn, daß einer dieß freywillig ver-langte. — § 34. Das Appellationsgericht besteht aus zwölf ein-gesessenen Toggenburgern. — §35. Sein Vorsteher ist der Land-vogt. Er schwört, ohne Ansehen der Person und der Religionzu verfahren. — § 37. Der Abt wählt in das Appellationsgerichtdrey katholische und drey evangelische Richter, und eben so derLandrath die andere Hälfte aus sich selbst.— §39 wie§ 2 i. § wzähltdie Fälle auf, in welchen von dem Appellationsgerichte an denFürsten appellirt werden kann, der die Entscheidung im Landeselbst gibt oder geben laßt. — § 44. Ueber die Mannschaft oderdas Militär wird Niemandes Rechten etwas gegeben oder genom-men. — § 45. Neue Landleute können nur bey der Huldigungdes Fürsten, mit Genehmigung desselben, und wenigstens derHälfte der anwesenden Landleute, angenommen werden. >—