Band 
Zweyter Band.
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§ 48. Der Salzhandel ist frey. — § 49.'Der Verkauf liegenderGüter in redte und ewige Hände ist verbothen. Wenn durchTestamente, Auffalle (Concurse), u. dgl. denselben etwas zufällt,so haben die Landleute den Aug. — § 62 . Allgemeine Amnestie. —§ 6Z. Freye Ausübung beyder Religionen. — § 75. Die evange-lischen Pfarrer werden von den Gemeinen erwählt, und muffen ineinem der vier evangelischen Cantone examinirt seyn. — § 76.Mißverständnisse zwischen den Fürsten und den Landleuten überdiesen Friedensvertrag werden durch sechs eiösgenöffische Orte inGleichheit der Religion entschieden, von denen jeder Theil dreywählt. — § 77. Der Landesfriede von 1712 findet seine Anwen-dung auf die fürstlichen Besitzungen im Thurgau und Rheinthale. —<§ 79. Die alte Landschaft zahlt nichts an die Kriegskosten undgenießt auch der Amnestie. — § 81. Nach der Ratification tretenAiirich und Bern dem Abte die weggenommenen Landschaften undEinkünfte wieder ab. — §83. Appcnzell außer Rhoden, derFürst und die Stadt St. Gallen versprechen, einander aus keinerUrsache feindlich anzugreifen, sondern bey Mißverständnissen wähltjeder Theil zwey unpartehische Orte zu Nüchteren, welche befugtsind, demjenigen, welcher, dem Ausspruche entgegen, via kgcllverfahren wollte, gütlich, oder, wenn dieß nicht hinreichendwäre, mit kräftigen Mitteln zur Obscrvanz des Ausspruches undErstattung der Kosten anzuhalten.

Der Reichshofrath mißbilligte den Frieden. Der KaiserlicheStaatsrath fand, der Kaiser könne denselben nicht gut heißen,doch aber dem Abte überlassen, ihn zu unterzeichnen. Ohne aufdie Abmahnungen des Papstes, des Bischofs von Constanz undder V Orte zu achten, thaten dieß Abt, Decan und Convent am5 August; am 11 geschah dasselbe von Aiirich, am 12 von Bern.Die Toggenburger, welche auch bey diesen Verhandlungen umsonstversucht hatten, den Zutritt zu erhalten, zeigten sich zuerst sehrunzufrieden. Germann wurde zum Obmann des ,Landrathes vondenselben gewählt, und am 13 September nahm der Abt dirHuldigung im Toggenburg ein.