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genommen und vorbehalten. Er soll von dem gegenwärtigenBündnisse unabhängig seyn, und mit Ausnahme derjenigen Ar-tikel, ivelche der gegenwärtige Vertrag abändert, immer bestehen.§ 2. An dem Bündnisse nehmen alle Staaten des eidSgenössischenKörpers und alle aus ihren Verbündeten, über deren Annahmeman sich von beyden Seiten vereinigen wird, Antheil. § Z. Be-lebt von der aufrichtigen Begierde, die Bande der Vereinigungzu erneuern und zu befestigen, errichten die Contrahenten einMrtheidigungS-Bündniß. Sie verpflichten sich gegenseitig, dieVortheile zu befördern, Schaden abzuwenden, einander mit gutenDiensten behülflich zu seyn, sich für die Ruhe, die Vertheidigungund Erhaltung ihrer Personen, Königreiche, Staaten, Länder,Rechte, Ehren, Herrschaften und Unterthanen, so sie dermahlenin Europa besitzen- zu vereinbaren und zu diesem Ende diejenigeHülfe sich zu leisten, welche durch den gegenwärtigen Vertragwird bestimmt werden. § 4. Da der König wünscht, daß dieEidsgenössenschaft den gegenwärtigen Zustand einer unumschränktenSouveränetät und vollkommnen Unabhängigkeit beybehalte, sowird er auch beständig zu verhindern helfen, daß der Freyheitund Sicherheit der Eidsgenössenschaft und jedes der Staaten der-selben insbesondere kein Eingriff geschehe. Se. Majestät ver-sprechen Und verpflichten sich, den Unternehmungen, welche gegendie Eidsgenössenschaft geschehen könnten, nach öero Kräften durchVermittelung (Von- ollices) zuvor zu kommen. Im Fall die Eids-genossen oder einzelne Staaten und Republiken derselben von einerfremden Macht angegriffen wurden, so wird der König ihnenmit seiner Macht und zwar auf seine Kosten beystehen, und siegegen alle feindliche Anfälle vertheidigen, jedoch nachdem dieNothwendigkeit eS erfordere, zwar nur im Falle, daß seineMajestät dafür ersucht würde. § Z. Dagegen versprechen dieDrte und Mitverbündeten, wenn die Staatendes Königs in Eu-ropa angegriffen werden, und der König würde erachten, einergroßem Anzahl Schweizerischer Truppen, zu bedürfen als die be-stehenden Capitulationen bestimmen, zehn Tage nach diesem An-