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suchen sowohl in ihren eigenen Staaten, als in den gemeinenHerrschaften neue Werbungen von ungezwungenen Leuten zu ge-statten, den Fall vorbehalten, wo die Eidsgenosse» in Krieg ver-wickelt wären, oder in einer nahen Gefahr desselben stehen würden.Diese Werbung, welche vor allen andern fremden neuen Werbungen,ohne Nachtheil jedoch der im 8 Artikel vorbehaltenen Verpflich-tungen, den Vorzug haben wird, soll 6000 Mann nicht überschrei-ten, nur zur Vertheidigung des Königreiches gebraucht werden,und nicht zu gleicher Zeit geschehen können, da die durch ver-schiedene Capitulationen bestimmte Vermehrung wird vorgenom-men werden. § 6. Man wird gegenseitig nicht zugeben, daßFeinde und Widersacher sich in den gegenseitigen Landen festsetzen,und man wird ihnen keinen Durchpaß gestatten, um den andernVerbündeten anzugreifen und zu beunruhigen. Alan wird sichdiesem mit bewaffneter Hand entgegen setzen, wenn die Noth-wendigkeit es fordert. Die Eidsgenossenschaft erklärt, ihre Neu-tralität gegen alle Mächte beobachten und behaupten zu wollen.§ 7. Dieses Defensiv-Dündniß ist auf fünfzig Jahre geschloffen.
§ 8. Man verpflichtet sich, so lange das Bünduiß dauert, keine Ca-pitulationen oder Verträge einzugehen, die demselben zuwidersind. Man behält sich frühere Verträge und Capitulationen vor,erklärt aber, daß diese nichts enthalten, was die gegenseitigenVerpflichtungen Hindern könnte. § 9. Wenn ein Contrahentin einen Krieg verwickelt werden sollte, wird er ohne Wissen desandern keinen Frieden machen, auch diesen in Waffenstillständeund Friedensverträge einschließen; doch bleibt es jedem Theileüberlassen, ob er in solchen Verträgen eingeschlossen oder ausge-lassen werden wolle. § llo. Die Capitulationen mögen nach ihremAbfluß unabhängig von dem Bündnisse fortgesetzt oder aufgegebenwerden; doch unter gegenseitiger Verpflichtung, die bestehendenzu erfüllen. Die Regimenter werden die zugesicherte Religions-Lbung, Justiz, Privilegien, Freyheiten, Vorrechte genießen.
§ tt. Gegenseitig soll in Privatstreiti'gkeiten der Ansprecher seineAnsprüche vor dem natürlichen Richter des Angesprochenen be-