Band 
Zweyter Band.
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treiben, es wäre denn, daß die Parteyen am Orte des Cöntractesgegenwärtig oder wegen des Richters iiberein gekommen wären.Man hält sich gutes und schnelles Recht. Real-Prozesse wer-den von dem Richter der belegenen Sache nach dortigen Ge-setzen entschieden. Wenn die sämmtlichen Erben beweglicherGuter in dem andern Lande wohnhaft wären, sollen ihre Strei-tigkeiten von dem Richter derselben entschieden werden. § 12.Gegenseitig werden die Endurtheile vollzogen, und man wirdsich an die Erklärung des SouvLrainS über solche halten. § 15.Betrügerische Banqueroutierer finden gegenseitig keine Zuflucht.§ 14. Flüchtige, uberwiesene Missethäter, und solche, welche we-gen Hauptverbrechen verwiesen sind, wird man wegjagen. § 15.Staatsverbrecher, Mörder und solche, welche eines Hauptverbre«chens schuldig und von ihrem Souverain dafür erklärt sind, wirdman auf das erste Ansuchen ausliefern; gestohlene Sachen wixdman zurück erstatten; Hausdiebe, diejenigen, welche gewaltsameEinbrüche begangen, oder Straßenränder werden auf das ersteAnsuchen persönlich ausgeliefert. Seine eigenen Unterthanen lie-fert man nur im Falle schwerer und öffentlicher Verbrechen aus,verpflichtet sich aber, die Verbrecher selbst zu bestrafen. § 16.Die katholischen Orte, Evangelisch-Glarus und Appenzell unddie Stadt Viel behalten sich die Friedens- und Bundesgeldernach den alten Verträgen vor. § 17. Der König gestattet denAnkauf und die freye Ausfuhr des Salzes; das Quantumund die Bedingnisse werden in einem besondern Vertrage fest-gesetzt; doch wird das Salz in mäßigem Preise gegeben. Le-bensmitteln, welche für die Eidsgenoffen vom Auslande herkom-men, wird die freye Durchfuhr gestattet. Die Producte vonZehnten, Grundzinsen, liegenden Gütern, welche verschiedeneStände im Elsaß besitzen, erklären sich Se. Majestät frey, undungehindert einsammeln und in die Schweiz abführen zu lassen,ohne den gewöhnlichen Abgaben unterworfen zu seyn, es wäredenn, daß außerordentliche und dringende Umstände dieß verhin-derten. Se. Mas. werden für den Ankauf des Getreides und