Band 
Zweyter Band.
Seite
294
JPEG-Download
 

294

anderer Lebensmlttel alle mit dem Bedürfniß ihrer eigenenUnterthanen bestehenden Erleichterungen verschaffen. § 18 . DerKönig erklärt, die Vorrechte beyzubehalten, welche die Kaufleuteund andere Schweizer rechtmäßig erworben; weil man aber volldes gegenseitigen Vertrauens den Schluß dieses Bündnisses nichtverzögern wollte,, ist man überein gekommen, binnen zwey Jahrenvon der Ratifikation an gerechnet, auf erstes Begehren eines Con-trahenten Conferenzen zu halten, in welchen man nach den Regelnder Aufrichtigkeit und Billigkeit die Titel und Beweggründeder von der Eidsgeiiossmschast oder ihren verschiedenen Gliederngemachten Forderungen festsetzen wird. § t 9 . Die bereits überdas clrolc c!'->»b->ioL bestehenden Verträge sollen vollzogen werden,bis man über eine Convention wird überein gekommen seyn, welcheals ein Theil dieses Bündnisses wird angesehen werden. DieAHz»gsrechte der besondern Städte und Herrschaften sind vorbe-halten , u, s. f. *), § 20. Ueber zweifelhafte Bestimmungen diesesVertrages wird man sich einverstehen, nicht einseitig darüberverfahren. § 21. Die Ratifikation soll spätestens binnen zweyMonathen geschehen.

Unstreitig war durch dieses Dündniß die Einmischung Frank-reichs in die innern Angelegenheiten der Schweiz nicht unbe-dingt, doch aber mittelbar beseitigt. Die sämmtlichen Eids-genossen traten wieder als Ein Staat aus. Die Katholischenverloren zwar einen ausschließlichen Beschützer, der es aber schonlange nur scheinbar gewesen war; sie hörten auf, herabge-würdigte Schützlinge zu seyn. Die Reformirten legten sich einBand an; aber sie erkauften durch dasselbe einen unabhängigemZustand für den ganzen Bundesstaat. Durch die Weglassung

*) Mehrere der vorhergehenden Artikel sind sehr unlogisch-weitschweifig und unverständlich ausgedrückt, und zeugen von demBestreben, mit Hoffnung auf die künftige Entwickelung für de»Augenblick zum Ziels zu kommen. — Die Deutsche Abfassung istnoch unbestimmter, als die Französische.