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die noch streitigen Punkte, mit Ausnahme des Mannschaftsrech-tes (tu; snniorum).
Der Auebruch des Polnischen Succeffions-KnegeS erregtesowohl bey dem Abte als bey den Angesehenen des Landes dieHoffnung, durch die Ueberlassung von Compagnien in den Dienstder kriegführenden Machte sich Vortheile zu erwerben. AuSRücksicht auf den Gewinn, welchen ihnen die Werbungen ver-schafften, schlugen sich Keller und Rüdlinger auf die Seite desAbtes, und suchten dessen Absichten zu befördern; allein dieMehrheit des Landrathes entschied sich, dem Abte diese Befug-niß nicht zu überlassen. Weder sein Versuch, aus eigener MachtCompagnien aufzustellen, noch die Ankündigung, welche derLandvogt von Werbungen für das katholische Regiment in kai-serlichen Diensten machte, gingen in Erfüllung. — Gegen Kel-ler und Rüdlinger, auf welche das Volk immer unzufriedenerwurde, trat Fridolin Erd, ein Katholischer, auf.
Eine Landsgemeine versammelte sich am 9 Juni 4 724 undwählte denselben zum Bannerherren, entsetzte den Landrath, dasAppellations-Gericht, und erklärte den Landeid von 1440 als dieRegel für die Auslegung des Friedeys. Erb wurde in demneuen Landrathe zum Obmann gewählt. Nüdlinger und Kel-ler flohen dagegen aus dem Lande. Eine neue Laudsgemcinevom 24 August 17Z5 beschwor den Landeid, beschloß, das Mann-schastsrecht aus allen Kräften zu behaupten, auch daß Keller undRüdlinger nicht mehr als Landleute angesehen, und daß ihreGüter eingezogen werden sollten. — Als die beyden Geächtetenheimlich wieder in das Land kamen, wurden sie zu Peterzcll ange-halten und von einem zusammen gelaufenen wüthendenDolkshaufcn nnDecember 1725 grausam ermordet. Frankreich, mit welchem der Abtsein altes Eündniß von 1662 im Jahr 1721 erneuert hatte, versprachihm 1756 Hülfe, und äußerte sich gegen die evangelischen Orte zumVortheile des Fürsten; der Kaiser hingegen verhieß ihm mehrnicht als Verwendung. Die schon zum vierten Mahle eingetre-tene Vermittelung von Zürich und Bern wollte nun der Abt