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nicht mehr anerkennen, und eben so wenig befriedigte ihn derRath einiger katholischen Cantonö-Vorsteher, die acht alten Ortein die Mitherrschaft des Toggeiibnrgs aufzunehmen. Erschlugnun den Toggenburgern nach der Bestimmung des Friedensdas Recht auf sechs unparteyifche Orte vor, und ließ im April1736 Untersuchungen gegen die Hauptthäter der verübten Mord-that einleiten, und theils bedrohet, theils unterstützt durch ei-nen großen zusammengelaufenen Volkshaufen, sprachen die Glie-der des Landgerichtes über drey Angeschuldigte nicht ein Tsdes-urtheil, sondern Pranger, Auspeikschnng, Verbannung undGeldstrafe aus.
Im Sommer 1737 bequemten sich Zürich und Bern mitRücksicht auf die Französische Einmischung zur Aufstellung desstchsörtischen Richters. Der Abt wählte Luzern, Schwyzund- Glarus; der erstere Ort war nicht sehr zur Theilnahmegeneigt, und in den beyden letztem war man nicht einig. Sehrunter sich getheilt, wählten die Loggenburger nach langen Ab-gerungen Zürich, Bern und Schafhausen. Endlich bath derAbt den Französischen Bothschafter um thätige Hülfe; alleindieser antwortete, das Bündniß berechtige den König nur zuVerwendungen; Frankreich könnte außerdem den Durchmarschdurch das Gebiet von Bern und Zürich nicht zu erhalten hof-fen. Immer war das Mannschaftsrecht der wichtigste Punkt desStreites. Um die Liebhaberey Friedrich Wilhelms I für Leute vonausgezeichneter Größe zu befriedigen, waren auch einige solcheMänner eins dein Toggenburg für außerordentliche Preise er-kauft worden, und noch einige andere Werbungen folgten diesernach, bis Abt Joseph die Preußischen Werbungen verboth. Alsder Abt Cölkstin, der 17 M dem Abte, Joseph nachfolgte, die Hul-digung einnehmen wollte, wurde diese durch unruhige Bewe-gungen gehindert. Der Ungehorsam des Volkes, die Partey-lichkeit der Landvögte und äbtisichen Beamten, Leidenschaftund Anmaßung des Landrathes und ein blinder Parteygeist mach-ten das Land zum Schauplatze der Zerrüttung. Erb, den ei-