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rischen Landesverorönungen mußten zwar in Winterthur befolgtund bekannt gemacht werden; doch geschah das Letztere im Nah-men des Schultheißen und des Rathes von Winterthur; abernur selten erträgt eine Stadt die noch so wenig druckende Ober-herrschaft einer andern, insbesondere wenn die Bürger der herr-schenden sich in Privat-Verhältnissen ein höheres Ansehen gegenjene beylegen.
Zwar hatten der Erbverem und noch mehr der WestphälischeFriede die alten, der Verpfändung der Stadt Winterthur anZürich vorhergegangenen Rechte Oesterreichs gänzlich beseitigt,und ein Blick auf nähere und entferntere Ocstkrreichischc Städtekonnte dem Bürger von Winterthur zeigen, wie sehr sein poli-tischer Zustand sich durch eine Rückkehr zu den alten Verhält-nissen verschlimmern würde. Wie ein solcher Versuch 1549 sichendigte, ist oben gezeigt worden *). Mit dem in Oesterreichi-schem Civildienste stehenden Wilhelm Carl Schräm von der Felszu Stockach hatte sich der Schultheiß Georg Steiner in Un-terhandlungen und in einen Schriftenwechsel eingelassen. DieSache wurde entdeckt und der Schultheiß nach Zürich gebracht.Auch Schräm erhielt Civil-Arrest, und wurde dem SchultheißenSteiner entgegen gestellt. In dem gepflogenen Verkehre erblicktedie Obrigkeit von Zürich nicht nur gefährliche Anschläge, son-dern eine Verspottung ihres Ansehens. Schräm wurde zu Be-zahlung seiner Arrest-Kosten verurtheilt, aus Gnade der Strafeentlassen, und angewiesen, das Züricherische Gebieth nicht mehrzu betreten. Der Nellenburgischen Regierung gab Zürich amt-lich , derjenigen zu Jnsbruck und der Oesierrcichischen Gesandt-schaft halb offiziell davon Kenntniß. Der Schultheiß wurdezur Abbitte, Bezahlung der Vcrhastskosten und einer Geldstrafevon fünfhundert Mark Silber (zweytauftnd fünfhundert Züricher-Pfund) verurtheilt. Nicht ohne einige Empfindlichkeit brachtedie Oesterreichi'schc Regierung den Gegenstand noch ein Mahl
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