Band 
Zweyter Band.
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die Reihe die Stadt Zug traf, den Schuhmacher zu dessenNachfolger gewählt hatten, so sehr auf, daß eine Untersuchungdes Bündnisses von 1715 eingeleitet, auch dasselbe, insbeson-dere der § 5, als gefährlich für die Freyheit des Landes erklärtwurde. Am 3 December 1731 verurtheilte der Stadt- undAmtsrath die beyden Alt-Landammünner Clemens Damian We-ber und Christoph Andermatt, welche dem Bundesschlusse bey-gewohnt hatten, als Verräther zu ewiger Gefangenschaft. AuRechtfertigung dieser Maßregel wurden 1732 Vioälcias reipu-blicae 1'ugien.srs, oder Rettung der Freyheit und Rechte desfreyen Standes Zug bekannt gemacht. Nach einiger Zeit gelang esden beyden Verhafteten zu entfliehen; allein sie sahen ihr Va-terland nicht wieder, und starben, der eine zu Solothurn, derandere zu Rheinau. — Weil Frankreich nunmehr weder Jahr-uoch Gnaöengelder ausbezahlen ließ, wagten es Schuhmacherund seine Gehülfen in einem Geiste, dem nur ein leidenschaft-loses Bewußtseyn fehlte, am 14 September desselben Jahres aufeiner Lanösgemeine dieses Bündniß aufheben zu lassen. Niemandals der Rathsherr Beat Caspar Utiger erkühnte sich, laut demversammelten Volke das Gefährliche dieser Älaßregel vorzustellen.Nur durch schnelle Flucht aus dem Lande entging er dem Ver-derben. Das Volk bekleidete einen Ausschuß von neun Glie-dern mit außerordentlicher Vollmacht. Ausgedehnte Verfolgun-gen trafen dfe Französisch-Gesinnten. Unter diesen befanden sichder Decan Wickart, nachheriger Probst zu Bischoffzell, die Nah-men Brandenberger, Landwing, Kolin, Utiger, Frey, Stad-lui, Weber, Müller u. s. f. Aufs neue erfolgten Verbannun-3m, Geldstrafen, und die Bildnisse zweyer Rathsglieder wur-den an den Galgen geschlagen. Leute von geringerm Ansehen,welche Tai-rl und Mißbilligung hatten laut werden lassen, wur-den mit Pranger, Verhaft und auf andere Weise gestraft. DerHauptmann Aurlauben erhielt den Befehl, zwey Compagnien,denen er vorstand, aus Frankreich nach Hause zu führen; alleiner gehorchte nicht.

II.

§2