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zu bemächtigen. Zwar hatten der Reichthum und die Bevölke-rung sich vermehrt, aber der Verkauf des Bürgerrechtes an vieleAnsaßen, meistens Französische Flüchtlinge, und die gewöhnlichenHülfsquellen reichten zu Bestreitung der Kosten nicht hin. DerMagistrat unternahm es 1714, den Grundgesetzen zuwider, auseigener Macht eine Auflage auf zehn Jahre einzuführen, welchejährlich 10,000 Thaler ertrug, und bey seinen Bürgern machteer ein Darlehen von 270,000 Thaler, welches zu drey vom Hun-dert verzinset wurde. Viele Grundstücke wurden nach einerSchätzung, welche der Rath machen ließ, in die Festungswerkegezogen.
Schon 1715 hörte man Stimmen, welche die Einführungvon Auslagen, ohne Genehmigung der Bürgerversammlung, hef-tig tadelten. Die Raths-Acten vom Januar 1717 enthalten Kla-gen über den bey der untern Classe der Bürgerschaft verbreite-ten Neuerungsgeist, und 1718 erschienen von der andern Seitezwey Schreiben, in welchen dem Rathe vorgeworfen wurde, eruntergrabe die bürgerliche Freyheit. Sogleich wurden dieseSchriften als aufrührerisch erklärt, verbothen, und gerade umdeßwillen desto aufmerksamer gelesen. Die Ideen von Familien-Vorrechten hatten so tiefe Wurzeln geschlagen, daß man glaubte,diejenigen, welche in das Bürgerrecht waren aufgenommen wor-den , sollten dennoch den ältern Burgergeschlechtern ganz nachste-hen 2). 1719 gab der im Französischen Dienste stehende Jakob
Bartholomäus Michel! du Crest, den vorher ein in seiner Vater-stadt verlorener Rechtshandcl gegen den, Richter sehr erbitterthatte, der Kriegskammer eine Denkschrift ein, in welcher ersti-
ch-) Als die Geistlichkeit b-v der Bestellung der Pfarre ffhancyeinen neuen Bürger Perron einem alten Bürger Mestrezat vorzog,befremdete man steh darüber im Rathe und beschloß, zwar dieWablzu bestätigen, doch aber der Geistlichkeit seine Verwunderung zubezeugen, daß man bey beynahe gleichen Eigenschaften einen neuenBürger vorgezogen habe. R. A. 17 Januar 1719-