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Stadtverwaltung allmählig eine Familien - Regierung gewordensey, hat die frühere Geschichte gezeigt. Doch blieben bis zurHelvetischen Staatsumwälzung bedeutende Spuren der ursprüng-lichen städtischen Verwaltung übrig. Der große Rath bliebin höhern Straffällen Richter der Bernerischen Bürger, auchfür Verbrechen, welche außerhalb des Stadtbezirkes waren be-gangen worden, und in Civilsachxn ihre oberste Instanz; dahin-gegen andere Personen nicht an denselben appelliren konnten.Nie huldigten die Stadtbürger der Obrigkeit. Noch im sieb-zehnten Jahrhundert wurden nicht selten neue, selbst vom Aus-lande her gekommene Familien in das Bürgerrecht aufgenom-men. Aber schon lange lag die Wahl des großen Rathes größ-ten Theils in der Gewalt derjenigen, welche bereits an der Spitzeder Verwaltung standen. Zu den 16 Gliedern des großen Ra-thes (Sechszehnern), denen zuerst dieses Wahlgeschüft war über-tragen worden, und zu den vier Vennern, die schon längst auf-gehört hatten, eine Art von Volks-Tribunen zu seyn, waren dieSchultheißen und die 21 übrigen Mitglieder des kleinen Ratheshinzu getreten. Dem Stadtschceiber, dem Gerichtsschreiber, demGroßweibel und dem Nathhaus-Ammann, wurde als nahenBeobachtern des Verfahrens bey der Wahl ein ähnlicher Einflußüberlassen. Diese Alle ernannten oder empfahlen die große Mehr-heit der neu zu Wählenden. Jeder Regierungsfähige konnte sichals Bewerber angeben, und diese Candiöaten stiegen bisweilenauf fünfhundert und noch höher.
Von Zeit zu Zeit erhoben sich auch, nachdem die Familien-Regierung geschlossen war, Kämpfe gegen die Versuche, dieGewalt noch näher zusammen zu ziehen. i69i und 1701 wurdedas zum Eintritt in den großen Rath erforderliche Alter aufdas angetretene dreyßigste Jahr festgesetzt, um die Mächtigenzu hindern, ihre Günstlinge sogleich mit Ausschließung Andererin den großen Rath zu befördern. Hingegen wurden wiederhohlteAnträge verworfen, die Zahl der Mitglieder zu beschränken,welche aus jeder einzelnen Familie in den großen Rath eintreten