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Zweyter Band.
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richtung zusehen mußten. Die Köpfe der beyden erster» wurdenauf den Galgen gesteckt, und ein vierter Angeschuldigter wurdezur Verbannung verurtheilt. — In seiner Anrede nannte derLandschreiber von Uri die versammelte Menge „ arme und elendeLwiner-Landsleute." Er sagte ihnen, man sey nicht allein imStande, mit der vorhandenen und bereit stehenden eidgenössischenMacht dieses elende Thal zur Gebühr zu bringen, sonderngegen jede Mallst zu beschützen; und schloß mit der Anzeige,daß man im Falle eines neuen Aufstandes die Zerstörung, mitder man sie jetzt verschont habe, vollziehen, und sie völlig ver-tilgen würde. Am folgenden Morgen traten die Bezwinger desLandes ihren Rückmarsch wieder an, und noch acht andere Ange-schuldigte, welche sie vor ihren Fahnen herführten, wurdenzu Altorf hingerichtet.

Am 28 November beschloß die Landsgemekne von Uri, die1715 der Landschaft'Livinen auf Wohlverhalten ertheilten Frey-heiten seyen aufgehoben, die Lhalgemeinen, der Rath, dasGericht, der Landeshauptmann und Wannerherr abgeschafft,die Jagd und die Haltung von Feuergewehren verbothen; nurbleibe es erlaubt, in jedem Dorfe vier Feuergewehrs zu halten.Der Landvogt soll allein, doch nach der von der Landesobrigkeitgemachten Verordnung, über Criminal- und Civilfälle jährlichvier Mahl, oder so oft die Umstände es erfordern, urtheilen;die von der Urnerischen Landsgemeine Gewählten, ein Statthal-ter und zwey Geschworne, seine Räthe, ohne Stimme seyn; dieAppellationen jährlich von zwey aus Uri hingeschickten Syndi-catoren beurtheilt werden; die Urtheile des Lanövogtes im Thalevollzogen, alle Pfarrer und Caplane zu Uri gewählt, die Thal-rechnung in Gegenwart des Landvogts abgenommen werden;doch können der Seckelmeister, die drey Schreiberund die Wei-bel aus der Landschaft gewühlt werden. Diese Bestimmungenzu vermindern oder zu vermehren, sey der Landesgemeine vonUri vorbehalten. Im May 1756 wurde von dieser Landsgemeinrdas neue Statutenbuch angenommen, und auf der nächsten eids-