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Zweyter Band.
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ler begangen werde, und man gleich schlimme Folgen in Ankunftder Aeiten zu gewärtigen habe, das Gedeihlichste zu seyn erach-tet, wenn ein solcher Mittelweg ausfindig gemacht werden konnte,wodurch zum voraus das hochobrigkeitliche Ansehen,, dann Ruheund Frieden ohne Verletzung der Justiz beybehalten wurde." —Kein wirkliches Urtheil beendigte den Prozeß, sondern eine so-geheißene Pacification, die eine Art von Ostrakismus in sich schloß,sollte denselben beseitigen. Mit 44 Stimmen gegen Z1 wurdedas Gutachten des Ausschusses angenommen, und Meyers An-trag, sich freywillig zu entfernen, zu welchem der lange Verhaftihn hätte stimmen können, wurde in eine funfzehenjährige Ver-bannung verwandelt.

In der am 12 März beschlossenen Pacification sagen Räthund Hundert, weil der Rathsherr Meyer in dem Vierundsechs-ziger-Handel und in andern obrigkeitlichen Verrichtungen eineunmäßige Hitze gezeigt, und dadurch einen allgemeinen Haß aufsich gezogen, weil er in seinen eigenen Verhören gesagt, er wolleLuzern nicht mehr überlastig seyn, und durch ein Schreiben dieEntfernung gefordert, haben wir in Gnaden solches angenom-men, und die Verbannung auf fünfzehn Jahre gesetzt. Sie soll alsLeistung *) angesehen werden. Die Rathsstelle, die Gefalle der-selben und der Rang, doch ohne Stimme, bleiben dem Ver-bannten vorbehalten; doch soll er sich während dieser Aeit nichtin Luzerns Gebieth finden lassen. Bey Strafe des Meineidessow Keiner einen Antrag zur Abkürzung dieser Frist machen,Meyer selbst der Rathsstelle verlustig seyn, wenn er mündlich oderschriftlich dieß versucht. Sein Prozeß wird aufgehoben; aber auchseine Ankläger können dafür zu keinen Aeiten belangt werden; die imJahre 1764 Bestraften können auf ihre Bitte Gnade erhalten. DieseArtikel werden beschworen, und wer dawider handelt, oder aufAbkürzung der VerbannungSzeit anträgt, verschuldet die Straft

G) Leisten hieß bey den alten EidSgencssen, sich auf sein Ehren-wort an einem bestimmten Orte aufhalten.