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Au Bern veranlaßte der so geheißene Titulaturstreit 1731 denBeschluß, der m das rothe Buch eingetragen wurde, dqß beyhundert Duplonen Strafe niemand seine Wappen, Titel oderNahmen ändere, oder sich solcher Diplome im Auslands gegeneinen andern Berner bediene. Der von einer Anzahl Familien betrie-bene Versuch, den Regierenden, mit Ausschließung der übrigenWürger, das allgemeine Prädieat von beyzulegen, endigte sich1784 durch den Beschluß, jeder Bürger könne gegen eine nichtbedeutende Einschreihungstaxe das van sich beylegen. OhneAweiftl war eine souveraine Regierung dazu berechtigt. Vieleangesehene Familien machten von dieser Bcfugniß keinen Ge-brauch, überzeugt, daß die Beylegnng des von den bereits ge-sicherten Werth ihres Nahmens nicht erhöhe, da hingegen andere,sveit tiefer flehende, sich einschreiben ließen.
In keinem Santone war man eifersüchtiger gegen Auszeich-nungen als zu Dasel. 1722 beschloß der große Rath, künftigsollte keiner, welcher einer fremden Potenz, Fürsten oder Herrenmit einem Character, Eid, Dienst, Pension oder Titel zugethansey, zu Aemtern im kleinen oder großen Rathe, im Gerichteoder sonst zugelassen werden (ausgenommen die in erlaubtem Kriegs-dienste stehenden Offiziere) *). Anmaßungen hatten diesen Be-schluß veranlaßt. Als 1758 beschlossen wurde, neue Bürger an-zunehmen, wurde bald die Einschränkung beygefügt, daß keineEdelleute dasselbe erhalten sollen, weil man Ansprüche auf Titelund Vorrang fürchtete. Neun und zwanzig Bürger wurden an-genommen; aber schon 1762 verboth der Rath eine Abhandlungdes Rathschreibers Jselin, worin dieser die Annahme der Bür-ger empfohlen. 1763 wurde diese wieder auf sechs Jahre, 1770auf zehn Jahre verschoben; doch erhielten 1782 wieder fünfzehnPersonen das Bürgerrecht.
In den/enigen Städten, deren Staatsform auf der Aunstver-
(*) Sehr ähnlich war dieser Verordnung der Züricheri.sche sogl-Heißen« Pensionenbrief.