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Langsam und nicht ohne Widerspruch im Innern der Stadtschritt man in Zürich nach den Unruhen mit entgegen kommendenMaßregeln vor; weit leichter waren diese da, wo es die Verhält-nisse des Staates, als da, wo es die Genüsse der Bevorrechteten betraf.Weniger schwierig war man über die Leibeigenschaft, die man vondenjenigen, welche sich dafür meldeten, in mäßigen Preisen aus-losen ließ, über die freye Benutzung der Grundstücke, über Ze-Hent-Sachen, u. dgl., als über den Alleinhandel und das Jn-nungSwesen. Die Strenge der Maßregeln und Strafen gegendie Uebertreter des Handlungs- und Manufactur - Monopols,welche seit einigen Jahren sehr war gemildert worden, verschwandgänzlich. Langsam entwickelten sich die Vorberathungen übereinen Gegenstand, den man bisher als eine Grundfeste deröffentlichen Wohlfahrt anzusehen gewohnt war. Man wollte denKauf der rohen Materialien und den Verkauf der verarbeitetenArtikel erleichtern, Societäten zugeben, eine Leihbank errichten,um Vorschüsse auf nicht verkaufte Waaren zu machen; doch wurdeder'Grundsatz beybehalten, der Sitz der Handlung soll am Haupt-orte seyn. — Aus ein und fünfzig Bewerbern wurden 1797 durcheine weitläuftige Wahlform zehn in das Staötbürgerrecht aufge-nommen.
Auch auf die Demokratien wirkten die neuen Grundsätze vonVolksfreyheit. In einem rohen Geiste, der, um den Einflußder Angesehenen, Ränke und Wahlküuste zu hindern, sich überedlere Staatszwecke hinweg setzte, beschloß 1791 die Landegs-meine von Glarus, die Landschreiberstelle, die Italiänische Sy"-dicatur, diejenige nach Utznach und noch andere Beamtungendurch das Loos zu vergeben. 5360, die Auflage zahlende Land-leute zogen das Loos, und die, welche sich unfähig fühlten,überließen oder verkauften die Stellen an Andere. Noch 1796schlug die Glarnersche Landsgemeine der Herrschaft Werdenbergden Loskauf der Leibeigenschaft ab; aber schon im folgenden Jahregestattete sie denselben. 1797 beschloß die Landsgemeiue der äu-ßern Nhoden eine Revision aller seit 1733 gemachten Staatsver-