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Zweyter Band.
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stillstand schließen. § 3. Die Französische gewährleistet der Hel-vetischen Unabhängigkeit und Einheit der Regierung; die letz-tere kann das weggeführte Geschütz, welches noch zur Verfügungder Französischen Regierung ist, abhohlen lassen. § 4. Die Bi-schöflich-Baselschen Lande und die Schweizerischen Einschlüsse inFrankreich werden diesem überlassen, mit Vorbehalt von Abtretun-gen, die zu unerläßlicher Berichtigung der Grenze erforderlichseyn könnten, und noch nicht vollständig mit Frankreich vereinigt wä-ren ^). § 5. Frankreich erhält zwey Handels - und KriegSstraßen,eine längs des Rheines, des Bodensees, die andere von Genfdurch das Departement des Montblanc und des WalliS **).§ 7. Frankreich liefert der Schweiz das nöthige Salz in denje-nigen Preisen, wie die Franzosen dasselbe erhalten, ohne Auf-lagen und Zölle. § 8- Die Schweiz verzichtet auf alle Rückständewegen des Salzes, und verpflichtet sich, jährlich wenigstens25o,ooo Centner zu beziehen. § 9. Die Bürger beyder Staa-ten können gegenseitig freyen Erwerb ausüben. § 10 u. s. f.bestimmten die Rechtsverhältnisse, ähnlich den frühern Bundes-verträgen. § 13. Jn schwcren Straffällen müssen vorgeladene Zeu-gen sich vor den Behörden des andern Staates einfinden.§ 14. Man verpflichtet sich, Ausgewanderte und Deportirte nichtzu dulden, auch die Theilnehmer an Verschwörungen und einigeandere Verbrecher auszuliefern. § 15. Unverweilt soll eln Han-delsvertrag geschlossen werden ***).

Kaum hatte sich bey einem großen Theile des Volkes die Ue-berzeugung befestigt, jetzt sey man den Gebothen Frankreichs un-

(*) Ungewisse Hoffnung für bedeutende Abtretung !

(**) Solche Straßen unterwerfen die Gegenden der Kriegs - undPolizeygewalt des größern Staates. Dieß erfuhren einst die Her-zoge von Lothringen von Frankreich. — Gegen diese Straßen, ins-bewndere gegen diejenige längs dem Rheins, waren CfcherS wesent-lichste Einwürfe gerichtet.

("*) Er kam nicht zu Stande.