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desto weniger bey den Unbiegsamen einzustoßen. AuS diesem Ge-sichtspunkte muß man sich mehrere in das Kleinliche gehendeWendungen erklären. Der Canton Sentis erhielt den NahmenAppenzell, der die alten Apperizeller zufrieden stellen sollte, undder District Neu St. Johann, der bisher zum Cantoue Linthgehört hatte, wurde demselben beygefügt; dieser letzte Cantonerhielt den Nahmen Glarus und verlor auch die March, dieHöfe und Reichenburg, die mit Schwyz wieder vereinigt wur-den. Lern bekam das Oberland und sollte dafür das Amt Aar-burg an Aargau abtreten, dem überdieß noch Baden und dieuntern freyen Aemter zugetheilt waren. Luzern trat Merischwan-den an Zug ab und erhielt das Amt Hitzkirch. Zug wurdeaußerdem noch durch die übrigen Theile der obern freyen Aem-ter vergrößert. Waat erhielt von Freyburg Avenche und Pa-yerne. Basel, Graubünden, Schafhausen, Solothurn, Thurgau,Unterwalden, Uri und Zürich blieben unverändert, und die Can-tone Bellinzona und Lugano waren auch dieß Mahl in EinenCanton vereinigt.
Die wesentlichsten Bestimmungen dieser Verfassung, unterwelchen sich einige ganz eigenthümliche befanden, folgen hiernach. Die immerwährenden Abgaben, nahmentlich die Zehen-ten und Grundzinsen, sind loskäuflich; die Art dieses LoskaufeSsoll spätestens bis zum ersten Januar 1803 festgesetzt werden. —In der Aufzählung der Befugnisse der Centralität erschien dieJustizgewalt nicht, sondern nur die Aufsicht über die Rechts-pflege. Nach den Worten „die allgemeinen Verfügungen überdas Kirchenwesen " war beygefügt: „in so weit es von der welt-lichen Gewalt abhängt." — Jeder Canton bestimmt seine be-sondern Ausgaben und die Mittel zu Bestreitung sowohl der-selben, als seiner gesetzlichen Beyträge an die allgemeinen. Erverwalket seine Liegenschaften, kann aber ohne gesetzliche Bevoll-mächtigung von Seile der Tagsatzung dieselben nicht veräußern.Er verwaltet seine Unterrichts - und Uuterstützungsansialten, sowie seine öffentlichen Stiftungen jeder Art. Er setzt seine eigene
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