Band 
Zweyter Band.
Seite
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Organisation fest, u. s. f. — Die Glieder der Tagsatzung wer-den in dem Verhältnisse von Einem aus fünfundzwanzigtausendSeelen gewählt; doch hat jeder Canton wenigstens einen Stell-vertreter. In jedem Cantone werden sie durch zwey Wahlcorpsernannt, von welchen das eine vorschlägt, und das andere wählt.Die Zahl der Glieder beträgt in den größern Cantouen höchstensfünfundvierzig. Um Mitglied des vorschlagenden Wahlcorps zuwerden, muß man in den größer» Cantonen ein Grundeigen-thum von wenigstens 10,000 Franken, in den geringern ein sol-ches von wenigstens 2000 Franken besitzen. Ein durch das Loosausgezogener Drittheil des vorschlagenden WahlcorpS bildet denVorschlag aus einem Verzeichnisse von Wählbaren, die durchdaS Volk in dem Verhältnisse von wenigstens Einem auf hun-dert Seelen gewählt werden. Ein auch durch das LooS bestimm-ter Drittheil des andern Wahlcorps trifft die Wahl. Die Ein-richtung und das Verfahren dieser Wahlcorps wird das Gesetzbestimmen. Die Mitglieder selbst können nicht zu den Stellengewählt werden, mit deren Wahl sie beauftragt sind. Ihre Stel-len sind lebenslänglich. Die Tagsatzung entscheidet durch ge-heime Abstimmung über die GesetzeSvorschläge des Senates. Sieernennt die Glieder des Senates. Ihre Sitzungen sind öffentlich.Der Senat besteht aus einem Landammann, zwey Landesstatt-haltern und vierundzwanzig andern Gliedern. Er schlägt derTagsatzuug, wenn es der Fall ist, Kriegserklärungen vor. Erschließt Frieden, Bündnisse und Handelsverträge auf Genehmi-gung der Tagsatzung. Er ernennt aus seiner Mitte die dreyGlieder des VollziehungSrathes, die jährlich in der Bekleidungder Landammannstelle abwechseln, und auf dessen Vorschlag diefünf Staatssecretäre. Die Glieder des Senates treten nach fünf,die des Vollziehungsrathes nach neun Jahren aus, sind aber im-mer wieder wählbar. Die Staatssecretäre' sind sowohl für dievon ihnen mitnnterzeichneten Acten des VollziehungsrathcS, alsfür die Nichtvollziehung seiner Aufträge und für ihre eigenen