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Zweyter Band.
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könne der Canton sich nach Belieben eine Ordnung geben."Man beschloß, durch die zu ernennenden Behörden die Verhält-nisse mit der Central-Regierung festzusetzen, wühlte einen Land-rath aus dreyßig Gliedern, forderte Versau, Einsiedeln, Kllß-nacht, die March und die Höfe auf, sich anzuschließen, und Land-rathe in der nähmlichen Anzahl zu wählen. Die vier zuletztgenannten-Bezirke wurden dabey erinnert, von dem Beschlusseder Landsgemeine vom 18 Februar 1798 Gebrauch zu machen.Nicht alle entsprachen sogleich. Küßnacht und die March zö-gerten einige Tage, und Einsiedeln wählte zuerst einen eigenenLandammann. Ob- und Nidwalden befolgten die von der Central-Munizipalität in Schwyz erhaltene Einladung, und ihre LanÜS-gemeinen führten ihre Wahlen aus. Ruhiger, als man erwartethatte, war diejenige von Nidwalden; weit stürmischer hingegenin Obwalden, wo beschlossen wurde, diejenigen, welche bey derRegierung angestellt waren, sollten zu keinen Stellen gewähltund ihre Meinungen nicht an das Mehr gesetzt werden. InUri wurde die Landügemeine noch verschoben. Man versammeltesich in der Form von Räthen und Landleuten *); doch tretendie Mitglieder des Kriegsxathes von 1799 wieder in Wirksam-keit. Noch nahmen Urseren, eine Zeit lang auch Wasen an denMaßregeln der Urner, Hergisweil und Engelberg an denjenigender Unterwaldner keinen Antheil; aber schon erkundigte man sichaus den äußern Rhoden von Appenzell zu Schwyz, ob die dreyLänder aus sich selbst handeln, oder ob sie von einer auswärti-gen Macht begünstigt werden.

Forderungen mit ihm eingetreten war, und sie nicht bestimmt zu-rück gewiesen hatte; weil Talleyrand und Haurerive ihm einige Hoff-nungen gemacht hätten, glaubte er, die Anerkennung seiner Notevoraus sehen zu dürfen.

(«) §jne den außerordentlichen Landsgemeinen ganz gleiche Ver-sammlung, wo jeder der Landsgemeine fähige Landmann den Zu-tritt hat. Vermuthlich waren in ältern Zeiten nur zugezogeneLandleute dabey zugegen.