Warnend und drohend Hatte an dem nähmlichen 1 Augustder Vollziehungsrath eine Kundmachung an die drey Ländererlassen. Landsgcmeinen und alle auf einer solchen gefaßten Be-schlusse erklärte er als verfassungswidrig, und gab Anleitungenfür die Erwahlung von Beamten. Wahrscheinlich veranlaßtediese Kundmachung die dreyörtische Conserenz vom 6 August,welche nach Brunnen einberufen, dann aber in Sckwyz gehal-ten wurde. Die Abgeordneten erließen eine Erklärung an dieRegierung, worin sie anzeigten, jeder der drey Cantone werdefür sich eine seiner Lage und seinen Bedürfnissen angemessene Ver-fassung entwerfen-, von der übrigen Schweiz werden sie sich nichttrennen, sondern sie seyen bereit, sich an jede Centralregierunganzuschließen, in welcher sie eine sichere Gewährleistung für dieReligion ihrer Vater, ihre wohlanererbten Rechte und Freyheitenfinden würden, wie dieß in § 9 und 1» der Note vom 20 De-cember 1801 enthalten sey. Gegen die Regierung und die be-nachbarten Cantone werden sie sich, wie bisher, ganz friedlichbetragen, und sich niemahls in die innern Einrichtungen dersel-ben mischen, so wie sie zuversichtlich erwarten, daß man ebensobillig gegen sie verfahren werde. Nichts desto weniger berieth mansich über Maßregeln der Vertheidigung, u. dgl.' — Dem erstenConsul dankte die Conferenz für die Jurnckberufung der Fran-zösischen Truppen mit der Anzeige, die drey Länder hätten sichwieder vereinigt und werden eine angemessene Regierung herstel-len, „wie dieses selbst von Ihnen, Bürger erster Consul! gebil-ligt worden, und in der Note vom 20 December 180t enthal-ten ist, die der Landammann Alois Reding vorzulegen die Ehrehatte."
Allerdings sollen die ihrer wahren Bestimmung entsprechen-den Vorsteher eines durch gegenseitiges Vertrauen starken Frey-staates, die sich als Beamte , nicht als Gebiether, als Voll-strecker des vernünftigen Volkswillens, nicht als Beherrscher des-selben ansehen, keineswegs sich selbst gegen ihre Mitbürger mitStreitkräften umgeben; aber sie sollen die Staatsgenossen gegen