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1799 ohne einige Wekterzkehung, u. s. f. — Den Vollziehungs-rath beauftragte der Senat, binnen Monatsfrist über die beson-dere Strafwürdigkeit einzelner Cantone, Gemeinen und Personen«inen Bericht vorzulegen. — Nachdem aus mehrern Cantonenfortgesetzte Klagen über erlittene Mißhandlungen zur Zeit derAwischenregierung eingekommen, und zu deren Einsammlung undAusarbeitung im Cantone Allrich zu Fehraltorf ein Ausschußvon vielen Landesgegenden bevollmächtigt wurde, faßte der Se-nat noch am 9 Februar 1803 einen Beschluß, wie die Entschä-bigungsklagen geführt werden sollten. Die erstinstanzliche Ent-scheidung wurde dem Bezirksgerichte, in dessen Kreise der Ge-genstand der Klage vorgegangen war, übertragen, und die Wei-terziehung, mit Uebergehung der Cantonsgerichte, an den ober- jsten Gerichtshof geöffnet. Um den unvermeidlich aufwogendenSturm zu mäßigen, war verordnet, die Entschädigungsforde-rungen sollen zuerst dem Vollziehungsrathe eingegeben, vondemselben geprüft, und nur wenn sie in diese Classe gehören, ian das Bezirksgericht gewiesen werden. Jenen drohenden Ver- !fügungen vom 20 November hatte indeß die Regierung keineVollziehung gegeben, und bald setzte die Vermittelungsacte de§ersten Consuls auch den Klagen und Untersuchungen, deren derBeschluß vom 9 Februar erwähnt, ein Ziel.
Mit großer Thätigkeit wurde nach der Unterredung vom 29 ^Januar das Vermittelungswerk zu Ende gebracht. Dasselbestellte das Bundessystem wieder her. Loch mit vielen tiefeingrei-fenden Verbesserungen. In den Städte-Cantonen war die äußereForm der alten Verfassungen größten Theils beybehalten; aberallen Cantonseinwohnern war die bürgerliche und politische Gleich-heit mit der einzigen Ausnahme gesichert, daß den Hauptortenin den Cantonen Aiirich, Bern, Luzern, Freyburg und Solo-thurn der fünfte, den Städten Basel und Schafhausen der dritteTheil der Stellvertretung eingeräumt ward. Jeder Cantonsbiir-ger erhielt das Recht, in dem Hauptorte das Bürgerrecht zuerwerben. Sowohl in diesen Cantonen, als in den fünf neuen: