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Zweyter Band.
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Aargau, St. Gallen, TKurgau, Tessin und Maat, war die rich-terliche Gewalt von der vollziehenden getrennt. Diese neuen Can-tone erhielten, wie jene, einen kleinen und einen großen Rath.Dem letztern war die höchste Gewalt, dem erstern die Initiative(der Antrag) in der Gesetzgebung zugeeignet. Alle Regierungs-stellen wurden einer zu gewissen Zeiten wiederkehrenden Wahlunterworfen. Die Wahlen in den großen Rath geschahen fürden kleinern Theil der Glieder unmittelbar durch die Zünfte oderKreise aus ihrer Mitte, für die andern durch das Loos aus ei-nem Candidatenverzeichniffe, wozu jede Zunft ihre Vorgeschlage-nen aus andern Bezirken wählen mußte. Die große Haupt-frage der damahligen politischen Parteyen, das Schicksal der Ae-henten und Grundzinsen, war durch die Zuläßlichkeit des Los-kaufes, und zwar nach dem rechtmäßigen Werthe, gesichert; nurblieb der Waat ihre neuste Gesetzgebung. Die Eigenschaft derWähler und Wahlfähigkeit wurden mit wenigen Ausnahmen voneinem bestimmten Vermögen abhängig gemacht.

Der Canton Graubünden wurde aus seinen frühern anarchi-schen Verhältnissen heraus gehoben, und der Antrag der Gesetzeeinem großen Rathe aus dreyundsechszig Gliedern zugeeignet,in welchen jeder Bezirk oder vormahliges Hochgericht ein Mit-glied wählte. Dieser große Rath entschied über die Streitigkei-ten zwischen Gemeinen. Die Hochgerichte und die drey Bündekonnten unter sich nur durch die Bundesvorsteher oder den großenRath des Cantons Briefe wechseln. Ein kleiner Rath aus dreyGliedern, eines aus jedem Bunde, übte die Vollziehung aus.Die bischöfliche Gerichtsbarkeit fiel weg, und schon hatte derCanton durch- das Aufhören der Rechte Oesterreichs zu Räzünssehr viel gewonnen. Die Verfassung sprach die Zuläßlichkeit ei-nes Appellationsgerichtes aus, durch welches der öftern Rechtlo-sigkeit ein Ziel gesetzt werden konnte.

Für die demokratischen Cantone war bestimmt, daß die Lands-gemeine nur die Gesetze genehmige oder verwerfe, welche derLandrath ihr vorlege. Kein anderer Gegenstand könne daselbst