in Berathung gezogen werden, als nachdem er einen Monathzuvor schriftlich dem Rathe mitgetheilt und mit dem Gutachtendesselben begleitet worden.
Die neunzehn Cantone waren alphabetisch aufgezählt: Appen-zell, Argau, Basel, Bern, Freyburg, Glarus, Graubtinden,Luzern, St. Galten, Schafhausen, Schwyz, Solothurn,Tessin, Thurgau, Unterwalden, Uri, Maat, Aug und Anrieh.
Aargau überließ an Anrieh Dietikon, Schlieren, Oetweilund Hüttikon. Es erhielt das Frickthal in zwey Bezirken: Rhein-felden und Laufenburg; der Canton Schwyz Gersau; Tessindas Livenerthal; Nidivalden Engelberg ; Aug Steinhaufen, wodie Landeshoheit Vorheri Anrieh zugehörte. — Folgendes sind diewesentlichen Bestimmungen der Bundssacte.
§ 1. Die Cantone gewährleisten sich'ihre Verfassung, ihrGebieth, ihre Freyheit und Unabhängigkeit gegen fremde Mächte,andere Cantone oder Factionen. § 2. Das Truppencontingentbeträgt 15,203 Mann; auf hundert Seelen (doch nach einernicht genauen Berechnung) ein Mann. Bern lieferte 2292 ,Uri 118. Au dem Geldcontingente von 490,507 Franken trugenUri, Schwyz, Unterwalden und Bünden nur das Aehenfacheihres MannschaftSeontingentes bey*); Aug, Glarus, Appenzell,Tessin das Awanzigfache; Luzern, Freyburg, Thurgau, St.Gallen daS Dreyßigfache; Anrieh, Bern, Solothurn, Schaf-hausen, Maat das Vierzigfache; Aargau etwas mehr als dasDreyundvierzigfache; Basel das Funfzigfache **). § 3. Es
gibt in der Schweiz weder Unterthanenländer noch Vorrechte derOerter, der Geburt, der Personen oder Familien. § 4 . JederSchweizerische Bürger hat^das Recht, in jedem andern Cantone
(*) Schwyz gab 3o> Mann und zahlte 3012 Frkn. , u. s. f-
(**) Ungeachtet dieser scheinbaren Billigkeit fielen auf arme Dör-fer mehrerer größern Cantone stärkere Beyträge, als auf ansehn-liche Gemeinen der Länder. Den Städten Zürich und Bern be-traf sS mehr, als das Doppelte des weit reichern Basels.