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Zweyter Band.
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sich nieder zu lassen und frey sein Gewerbe zu treiben. § 5. Derfreye Verkehr mit Lebensmitteln, Vieh und Kaufmannüwaarenist gewährleistet. § 6. Jedem Cantone bleiben die für die Un-terhaltung der Straßen und Brucken bestehenden Gebühren.Die Tariffe müssen der Tagsatzung vorgelegt werden. § 7. DasGeld soll nach einem gleichen, von der Tagsatzung zu bestimmen-den Fuße geschlagen werden. § 8. Kein Canton soll einem,von der Justizpflege eines andern gesetzlich beurtheilten Verbre-cher oder gesetzlich verfolgten Angeklagten Zuflucht gestatten.§ 9. Kein Canton darf mehr als zweyhundert Mann stehendeTruppen unterhalten. § io. Jede Allianz eines CantonS miteinem andern Canton, oder einer fremden Macht ist untersagt.§ 1t. Die Regierung oder Gesetzgebung eines Cantons, die einGesetz der Tagsatzung verletzt, kann als rebellisch vor ein Tri-bunal, daS aus den Präsidenten der Criminalgerichte aller übri-gen Cantone besteht, gezogen werden. § 12. Die Cantone übenalle Gewalt aus, die nicht ausdrücklich der Bundesgewalt über-tragen worden ist. § 13. Die Tagsatzung versammelt sich Wech-selsweise, ein Jahr nach dem andern, zu Freyburg, Bern, So-lothurn, Basel, Zürich und Luzern. § 14. Diese Cantone wer-den dadurch für ein Jahr Directorial-Cantone. § 16. DerSchultheiß oder Bürgermeister des Directorial-Cantons führt zu-gleich den Titel eines Landammannü der Schweiz; er verwahrtdas Siegel der Helvetischen Republik. Der große Rath seinesCantons bestimmt ihm ein besonderes Gehalt, und laßt die außer-ordentlichen Ausgaben bezahlen, die mit dieser Magistratur ver-bunden sind. § 17 . Durch seine Hand gehen die diplomatischenVerhandlungen. § 19. Kein Canton kann ohne Wissen des Land-ammanns mehr als fünfhundert Mann auffordern und in Bewe-gung setzen. § 2v. Im Falle eines Aufruhres in dem Innerneines Cantons, oder irgend eines andern dringenden Bedürfnisses,doch nur auf das Begehren des großen oder des kleinen Rathesö s Cantons, der um Hülfe ansucht, läßt er Bewaffnete auseinem Canton in den andern gehen. § 21 . Wenn während der