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Ant, wo die Tagsatzung nicht versammelt ist / Streitigkeiten zwi-schen zwey oder mehrern Cantonen entstehen, so wendet man sich anden Landammann der Schweiz, der je nach der Dringlichkeit derUmstände vermittelnde Schiedrichter ernennt, oder die Erörterungauf die nächste Tagsatzung vertagt. § 22. Er warnt die Can-tone, wenn ihr inneres Verfahren die Ruhe der Schweiz bloß stellt(compromer), oder wenn bey, ihnen etwas Unregelmäßiges undentweder der Bundesverfassung, oder der besondern Verfassung Zu-widerlaufendes vorgeht. Dannzumahl kann er den großen Rathoder die Landsgemeine zusammen berufen lassen. § 2Z. Der Land-ammann läßt, wenn das Bedürfniß es erfordert, Straßen, Wegeund Flusse untersuchen. Er ordnet dringende Arbeiten hierüberan und läßt im Nothfalle von sich aus auf Kosten desjenigen,den es betrifft, das ausführen, was nicht begonnen oder zubestimmter Zeit vollendet ist. Seine Unterschriftgibt den damit ver-sehenen Ausfertigungen die Beglaubigung und den Charaktereines Nationalactes. § 25. Jeder Canton sendet auf die Tag-satzung einen Abgeordneten, dem er einen oder zwey Räthe oderStellvertreter beygeben kann. § 26. Die Abgeordneten stimmennach ihren Aufträgen *). § 27. Der Landammann ist von Rechts-wegen Abgeordneter des Directorial-Cantons. § 28. Die Can-tone, deren Bevölkerung hunderttausend übersteigt: Bern, Zü-rich, Waat, St. Gallen, Aargau und Bünden, haben jederzwey Stimmen § 29. Die Tagsatzung, deren Vorsteher
der Landammann ist, versammelt sich am ersten Montage desJuni, und kann nicht über einen Monath dauern ***).
§ 30. Außerordentliche Tagsatzungen haben Statt: 1 . Auf da§
G) Nicht nach freyem Befinden, wie IN einem Senats oder InKammern.
(«») Der polikllchs Einfluß der größer» und der reformirtenCantonr wurde dadurch in ein annäherndes Verhältniß mit ihrenstärker» Leistungen gebracht.
(*") Sie mußte jedes Mahl ihre Dauer verlängern.