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Deutschland und das uebrige Europa : Handbuch der Bodens-, Bevölkerungs-, Erwerbs- und Verkehrs-Statistik; des Staatshaushalts und der Streitmacht / in vergleichender Darstellung vom Dr. Freih. Fr.W. v. Reden
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Konsnlatwesen.

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Konsulate, im Staatshandbuche und Funke, Polizei - Gesetze I. 480,IV. 662.

9. Von den Staaten Thüringens besitzt, meines Wissens nur Gera einerecht thätige Handelskammer; Konsulate aber haben die Mehrzahl dieserStaaten angeordnet.

10. Königstaat Hannover.

Obgleich die Hannoversche Regierung, durch Errichtung des Kommerz-Kollegiums unter dem 26. Januar 1786 und dessen spätere nützliche Wirksam-keit, das rege Interesse bethätigte, welches die für den Handel so äusserstgünstige geografische Lage des Landes ihr einflösen musste; liegt doch eingrosser Zeitraum der Unthätigkeit zwischen jenen Bestrebungen und dem Jahre1848. Zwar bildeten sich einzelne Vertretungen des Handels als Privatvereineund wurden auch gelegentlich von der Regierung benutzt, aber keinesweges be-günstigt oder gefördert. Unter dem 31. August 1848 erliess das Ministeriumder Finanzen und des Handels ein Ausschreiben wegen Bildung vonHandels-Vereinen, allein dabei scheint es geblieben zu sein und so wird es auchjetzt nur 6 Privat-Vertretungen geben, nämlich: den Handels-Verein in Han-nover (welcher 1845 sich bildete), die Handels-Vereine zu Göttingen und Mün-den, die Kaufmännische Deputation in Emden, die Handels-Deputation in Leerund das Rhederei-Kollegium in Papenburg. Die Ständeversammlung hat wieder-holend in Vorträgen vom 24. Juni 1851, (Aktenstücke Nr. 276 und 277) dieEinrichtung einer Zentral-Handelskammer und von Handels- und Gewerbe-Ge-richten empfohlen. Die Vorschriften über das Hannoversche Konsulat-wesen sind in einer zu Hannover 1846 erschienenen Sammlung, mit neueremNachtrag, zweckmässig zusammen gestellt; auch die Gesetzsammlung von Eb-hardt enthält dieselben im Bd. III. und dessen Fortsetzungen. Wünsche fürVerbesserung und Ausdehnung des Konsulatwesens sind (namentlich in derStändeversammlung z. B. Juni 1853) mehrfach kund gegeben und die Regie-rung wird, durch Annahme des Grundsatzes der Besoldung, dazu schreiten müs-sen, wenn nicht für den Zollverein eine Gemeinsamkeit eintritt. Das Staats-handbuch für 1853 enthält: 11 General-Konsulate, 137 Konsulate, 24 Vice-konsulate, 1 Konsular-Agentie.

11. Im Herzogthum Braunschweig besitzt die Residenz einen kaufmän-nischen Verein und die Regierung auswärts einige Konsulate.

12. Grossherzogthum Oldenburg hat keine Handelskammer, aber nach demStaatshandbuche für 1852 an Konsulaten: 6 General-Konsulate, 56 Konsu-late und 13 Vice-Konsulate (Instruktion vom Jahre 1-843, z. v. auch Joch-mus a. a. 0., S. 187).

13. In den Grossherzogthümern Mecklenburg sind gleichfalls, keine Han-delskammern, jedoch in den Seestädten Rostock und Wismar Privatvertretungenfür Handel und Schifffahrt. Konsulate, nach dem Staatshandbuche von Schwe-rin für 1853: 5 General-Konsule, 59 Konsule und 27 Vice-Konsule. (In-