Die Deutschen Wasserstrassen.
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4. Die Weser.
Die genau gemessene Länge beider Ufer der Weser, von deren Entstehung(durch den Zusammenfluss der Werra und Fulda bei Münden) bis Bremerhafen,ist 118 l /4 geogr. Meile, wonach die einfache Stromlänge zu 59 Meilen an-genommen werden kann. Davon besitzen auf dem
Hannover.
linken Ufer.
Meilen.
2 2 25 /s2
rechten Ufer.
Meilen.
33 27 /s2
Preussen . .
12 u /i6
9 13 /l6
(nämlich, links: zwischen Karlshafen undBevern und zwischen Vlotho und Stol-zenau; rechts: bei Würingsen, Albaxenund zwischen Eisbergen und Ilvese).
Kurhessen.
9
4 1 /*
Grossh. Oldenburg ..
6 15 /ie
17*
Herzogthum Braunschweig.
3 5 /s
5 7 /s
Fürstenthum Lippe.
lVs
—
Freistaat Bremen.
3 7 /32
3 19 /32
Zusammen
5 9 Vs
5 9 Vs
Während die Weser diese Strecke durchläuft,
wechselt
sie 35 Mal
Landeshoheit. Die Beschaffenheit des Fahrwassers der Oberweser (oberhalb-Bremen) entspricht leider der grossen Verkehrswichtigkeit dieses Stromes keines-weges, indem die bisherigen Bauten demselben noch nicht einmal 24 Zoll durch-gängige Wassertiefe (bei mittlerm Stande) verschafft haben. Die jetzigen Dampf-boote stossen mit 18 bis 20 Zoll Tiefgang, häufig auf Hindernisse. (Ueber dieWassermenge der Weser kann Lachmanns Physiografie des lierzogth. Braun-schweig, Br. 1852, II, 122 verglichen werden.) — Die geringe Breite des Fahr-wassers und die Gefahren der Schifffahrt bei hohem Wasser sind fernere Uebel-stände wozu eine Menge enger Brücken, Schleusen und Wehre kommen. Auchdie Häfen, namentlich zum Ueberwintern, sind unzureichend; denn (vorausge-setzt die Vollendung angefangener Bauten) für grosse Frachtschiffe hat Karlshafenetwa 50, Holzminden 26, Hameln 12, (Hinteln keine) Minden 30, Petershagen25, (Intschede seicht und unsicher) Dreye 3, Bremen 30, Liegeplätze zum Ueber-wintern. — Unterhalb Bremen findet man am rechten Ufer von bedeutendenPlätzen: Vegesack und Bremerhafen als Bremer und Gfiestehafen als Hannov.Eigenthum. Am linken Ufer die Oldenburger Häfen Brake und Elsfleth. DasFahrwasser ist bis Bremerhafen für die tiefgehendsten Schiffe ausreichend,auch bis Brake sind zur Fluthzeit noch 18 Fuss Wasser, bis Vegesack aber nur10 und bis Bremen nur 6 Fuss. Bis Brake steigt die ord. Fluth noch 7 Fuss,bei Bremerhafen 9 x /2 Fuss. — Ueber den ganzen Weserstrom erstreckt sich dieWirksamkeit der (in Veranlassung der §§. 108 bis 116 der Wiener Kongress-akte vom 9. Juni 1815) von den Regierungen der sämmtlichen 7 Uferstaatenfestgestellten Weserschifffahrtsakte vom 10. Septbr. 1823 sammt deren