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Deutschland und das uebrige Europa : Handbuch der Bodens-, Bevölkerungs-, Erwerbs- und Verkehrs-Statistik; des Staatshaushalts und der Streitmacht / in vergleichender Darstellung vom Dr. Freih. Fr.W. v. Reden
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Handels-Erwerb.

beiden Ergänzungen vom "21. Dezember 1825 und 16. August 1839. Die indiesen Urkunden enthaltenen gemeinschaftlichen Vorschriften reichen aber längstnicht aus, namentlich nicht hinsichtlich der Ordnung im Schiffsbetriebe und zurBeseitigung dessfallsiger Hindernisse; weil die mehrsten Bestimmungen der ge-dachten gemeinschaftlichen Urkunden sich auf den Weserzoll, dessen Kontroleund die verschiedenen Ermässigungen desselben beziehen. Es kommen daher aufder Weser noch eine Menge Bestimmungen der einzelnen Regierungen zurAnwendung. In Beziehung auf diePreuss. Strecken sind die hauptsächlichsten:die Weser- und Werra-Uferordnung d. d. Berlin 28. Dez. 1749, das Publikatumvom 20. August 1799 und hinsichtlich der Strompolizei, die Bekanntmachungender Preussischen Regierung zu Minden, namentlich vom 14. Juli 1819 und 31.Juli 1841. Es ist gerade für den Wesersirom ein grosser Uebelstand, dass die,ausser der Weserschifffahrtsakte und deren Ergänzungen erforderlichen Bestim-mungen nicht auch gemeinschaftlich von allen Regierungen erlassen sind:denn wenn der die Schifffahrt Ausübende, von Hannov. Münden bis Bremer-hafen 35 Mal unter verschiedenen, sich oft geradezu widersprechenden gesetz-lichen Bestimmungen lebt, wenn er ferner auf 20 Strecken, welche über 20Meilen Wasserlänge haben, in der Regel nicht genau weiss, ob die Gesetze desrechtsufrigen oder linksufrigen Staats auf ihn Anwendung finden; — so ist einegehörige Befolgung der Gesetze doch wohl kaum zu erwarten.— (Beispieleneuer Vorschriften: Aufhebung der Weserzollämter Stolzenau und Lauenförde,so wie der Zentr. W. Zoll-Kasse in Hameln, in der Hannov. G. S. 1850, I,S. 90; Hafen-Reglement für Holzminden, in der Braunschw. G. S. von 1852,S. 443; Stromvorschriften im Oldenbg. Ges. Bl. von 1848, S. 519). — Hin-sichtlich der Unterweser sind von den dort betheiligten Staaten einige gemein-same Verabredungen getroffen, z. B. in §. 7 und 8 des Vertrages vom 14. April1845. (Einzelheiten über die Weser in meiner Statistik des Königr. Hannover,II, 106 ff.; dann in Meidingers 4'“ Abthl. seiner sehr empfehlenswe.rthen Darstellungder „Deutschen Ströme“ ;— auch enthalten fast alle Schriften über Bremen einzelneBeiträge dazu; wie z. B. die schon oben angeführten Flugschriften (Hormayr) BayernsWelthandel und die Weser, München 1842, Franz. Die Schifffahrt undWaarenbewegung der Weser, wurden am zweckmäsigsten bei Bremen darge-stellt; jedoch hier bemerkt, dass dieser Strom oberhalb Bremen von 215 Fahr-zeugen (51 neuer, 164 alter Bauart) von 9710 Lasten Tragfähigkeit befahrenwird. Darunter 102 von 4546 Hannov., 69 von 3260 Preuss., 22 von 960Hess., 10 von 488 Braunschw., 8 von 306 Bremer, 4 von 150 Last Lippe-sche Schiffen. Die schiffbaren Einflüsse der Weser: — Werra, Fulda,Aller (Leine), Wümme, Ochtum, Hunte, Geeste — gehören grösstentheils Hannover.

5. Die Elbe und deren Einflüsse.

(Literatur in der Bibliotheca Juridica, Leipzig, Register; dann die im Jahre 1852 alsVierteljahrsschrift angekiindigte Zeitschrift ,,Elbe“ von Hugo von Bose, anstatt welcher dessenBeschreibung der Elbe, Annaberg 1852, erschienen zu sein scheint; ferner alle Schriften über