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Anstalten für Erwerb und Verkehr.
Personenfuhrwerk für jedes angespannte Pferd auf je 1000 Klafter EntfernungIV 4 kr. zahlen muss), und vom 15. Sept. 1842, ist die Roheinnahme dergestaltgestiegen, dass der Etat für 1848 die Summe von 240000 fl. enthält. Die wirk-liche Roheinnahme war nach dem Durchschnitt von 1844/46: 231774 fl.; dieGewinnungskosten beliefen sich auf 34977 fl. oder 15%; die Reineinnahmemit 196797 fl. deckte die Unterhaltskosten der Strassen um so weniger, alsdarauf besondere und erfolgreiche Sorgfalt verwendet wird. Ein Gesetz vom 14.Juni 1836, die Vollendung des Systems der Staatsstrassen betreffend, bestimmt,dass die Kosten des Neubaus durch jährliche Ausschläge auf die Steuerkapita-lien der gesammten direkten Steuern bis zum Maximum von 1 Heller auf denGulden gedeckt werden sollen. (Die Vertheilungsrolle wird jährlich veröffent-licht). Auch können zu gleichem Zwecke durch Vermittelung der Tilgungskasseverzinsliche Anleihen gemacht und durch dergleichen Zuschläge wieder abge-tragen werden. Seit 1836 sind 317685 Grossherzogi. Hessische Klafter Staats-und Provinzial-Strassen (106 M.) gebaut, mit 6,414678 fl. Gesammtaufwand;was für 1 Meile Länge 34583 Thlr. Kour. beträgt. Der Zustand der Strassenist musterhaft gut. — Sonstige Bestimmungen über Landstrassen und Strassen-geld finden sich im Gesetz vom 12. Oktober 1830 über die Erbauung und Er-haltung von Provinzialstrassen im Grossherzogthum; Gesetz vom 15. Oktober1830 über die Erbauung der Staatskunststrassen; Gesetz vom 13. Juni 1836,wonach zur Bestreitung der Unterhaltungskosten der Provinzial-Strassen, fürden Gebrauch derselben eine dem Chausseegelde der Staatsstrassen gleiche Ab-gabe erhoben werden soll. — Der Ertrag desselben fliesst in die Hauptstaats-kasse, welche dagegen den Unterhalt der Provinzialstrassen bestreitet; Alles vom1. Juli 1836 an; — nebst Vollzug-Verordnung vom 19. Juli 1836. — Gesetzvom 4. Mai 1839, den Provinzialstrassenbau betreffend; Verordnung vom 19.Juli 1842 über die polizeiliche Aufsicht der chaussirten und gepflasterten Vici-nal-Wege; — Verordnung vom 19. Juli 1842 zur Verhütung von Unglücks-fällen durch Fuhrwerke, Pferde und Zugvieh auf Strassen; — Bekanntmachungvom 23. März. 1846 über die Erhebung des Chausseegeldes auf den Staats-und Provinzialstrassen.
Die Landstrassen im Grossherzogthum zerfallen in
a) Staatsstrassen und b) Provinzialstrassen —je nachdem sie aus allgemeinen Staatsmitteln oder aüf Kosten der betreffendenProvinz erbaut worden sind. —
Die neuern Staats- und Provinzialstrassen haben sämmtlich eine 20 gr.H. Fuss — 5 Meter breite Fahrbahn, die Gesammtbreite des oberen Strassen-profils ist bei ersteren 40 und bei letzteren 36 Fuss.
Die gesammte Länge dieser Strassen beträgt (1851):
a. Staatsstrassen .... 406696,65 Gr. Hess. Klft. (zu 2,5 Meter oder 10 Fuss)
b. Provinzialstrassen . . 355185,19 „ „ „ „ „ „ „„ „
Zusammen . . 761881,84 „„ „„„„„„„
oder die Meile zu 3000 Klafter gerechnet, auf 1 □ Meile Flächengehalt: