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Deutschland und das uebrige Europa : Handbuch der Bodens-, Bevölkerungs-, Erwerbs- und Verkehrs-Statistik; des Staatshaushalts und der Streitmacht / in vergleichender Darstellung vom Dr. Freih. Fr.W. v. Reden
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793
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Steinstrassen in einzelnen Staaten.

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a. Staatsstrassen. 135562 Meilen durchschnittlich 0,89 M. L.

, b. Provinzialstrassen. . . 118395 0,77

| Zusammen .... 253957 1,66

Anfangs 1854 ist die Lange sämmtlicher Staats- und Provinzial-Strassen auf 763421 Gr. Hess. Klafter zu berechnen, deren jährlicher U n t e r-halt 380000 fl. erfordert, also 1 gr. Meile Länge 857 Thlr.

Die durchschnittlichen Neubaukosten betragen bei den Strassen des imJahr 1836 mit den Ständen vereinbarten Strassensystsms, auf die laufendeI Klafter berechnet:

| a. Staatsstrassen.24 fl. 15,4 kr.

| b. Provinzialstrassen.18 8

| oder auf die Meile

j[ a. Staatsstrassen. 72762 fl.

S b. Provinzialstrassen. 54399

' Die Unterhaltskosten betragen nach dem Durchschnitte des Jahres 1848

(einschliesslich der Löhne der Strassenwärter und sonstiger allgemeiner Ver-waltungskosten) per Klafter Staats- oder Provinzialstrassen 0,41872 11. oder fürdie Meile 1256 fl. 10 kr.

7. Kurfürstenthum Hessen.

Die Roheinnahme von den Wege- und Brückengeldern ist in den Etats; von 80000 im Jahre 1837/9 auf 92750 in den Zeitabschnitten 1843/8 ge- stiegen; für 1849 aber nur mit 90000 Thlr. angesetzt.

, Die Kosten des Unterhalts der Strassen erfordern mehr als 200000

[ Thlr. jährlich. Das zur Staatskasse fliessende Chausseegeld beträgt regelmässig

| einen Silbergroschen für die geografische Meile von einem Zugvieh; wobei je-

[ doch nach Masgabe einer unter den Zoll-Vereinsstaaten stattgehabten Ueberein-

! kunft eine bestimmte Breite der Radfelgen vorgeschrieben ist.i

t Das Brückengeld richtet sich nach der Grösse der Brücken; dabei be-

| stehen bedeutende Befreiungen für das inländische Landfuhrwerk und die in-| ländischen Roherzeugnisse, welche in Gemäsheit der Zollverträge auch auf die| Bewohner und Erzeugnisse der Zoll-Vereinsländer ausgedehnt worden sind. Die! Thätigkeit der Gesetzgebung wie der Verwaltung ist in diesem Dienstzweige; recht gross gewesen und auch durch günstige Erfolge belohnt worden. Nach-dem man einstweilen den westfälischen Chausseegeldtarif hatte fortbestehenlassen (Ministerialbeschluss vom 15. März 1814), erging unterm 2. März 1819eine Weggeld-Verordnung mit Tarif nach dem Längenmas einer Deutschen Meilevon 26000 Kasseler Fuss. Durch Verordnung vom 24. Dezember j. J. wurdedie Strassenbau-Verwaltung eingerichtet, welche unter dem 31. März 1820 fürdie Grafschaft Schaumburg einen neuen Weggeld- und Straftarif erliess, andessen Stelle erst im Jahr 1827 (Ministerial-Ausschreiben vom 16. November)

v. Beden, Statistik v, Europa. 100