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Deutschland und das uebrige Europa : Handbuch der Bodens-, Bevölkerungs-, Erwerbs- und Verkehrs-Statistik; des Staatshaushalts und der Streitmacht / in vergleichender Darstellung vom Dr. Freih. Fr.W. v. Reden
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Anstalten für Erwerb und Verkehr.

die allgemeine Verordnung von 1819 trat. Eine Verordnung vom 10. Dezember1832 bestimmte die Herabsetzung des Chausseegeldes von Frachtfuhrwerk undsteuerbaren Gegenständen zur Erhaltung des Durchgangsverkehrs; die Grund-lage aber des jetzigen Zustandes bildet das Gesetz und der Tarif vom 31 Oktbr.1833, welche durch die Gesetze vom 22. April 1835 und 20. Dezbr. 1837Erläuterungen und Abänderungen erfuhren. Das neuste Gesetz über die Stras-senbaupolizei ist vom 22 Juni 1843; die Chausseebaudienste sind, durch dasmit dem Jahre 1841 erfolgte Aufhören der Wegebausteuer in Ober- und Nieder-Hessen (62600 Thlr.), in Gemäsheit §. 9. des Gesetzes vom 31. Oktbr. 1833gleichzeitig aufgehoben; nachdem sie in dem grössten Theile des Landes schonseit 1819 nicht mehr geleistet worden waren.

Aus einem sehr umsichtig abgefassten Anträge des Abgeordneten vonWaitz vom 5. März 1849 (Beilage Nr. 59) ergiebt sich, (ungeachtet des imgrössten Theile des Landes vorhandenen sehr guten Materials) die Vorsorge derRegierung fiir den Strassenbau keinesweges ausreichend gewesen ist. Der An-tragsteller liefert den Nachweiss, dass mindestens 30 Meilen Strassenlänge ge-baut werden müsse, um dem dringendsten Bedarfe abzuhelfen. Er berechnet dieAnlagekosten fiir 1 Meile zu durchschnittlich 20000 Thlr. Die Länge.derbereits vorhandenen Kunststrassen linde ich nirgends angegeben.

8. Herzogthum Nassau.

Während der Ertrag der Chaussee- und Brückengelder nach dem Durch-schnitt von 1830/2 nur 35625 fl. war, ist die Roh-Einnalime vom 1. Oktbr.1845/6: 45218, 1846/7: 42628, 1847/8: 33631 fl. gewesen. Die Zunahmeist Folge des neuen Tarifs vom 30. November 1837, wodurch die Verordnungvom 14. Oktober 1828 ersetzt wurde. Bis 1828 hatte der Tarif vom 1. Nvbr.1809 gegolten. Zu erwähnen ist ferner das Gesetz vom 8. April 1826, wodurchdie im Edikt über die Aufhebung der älteren Abgaben vom 1. Septbr. 1812vorbehaltene, seit dem Jahr 1819 in Geldbeiträge verwandelte Natural-Di enst-leistung zum Unterhalt der Landstrassen aufgehoben und der Kostenauf-wand auf die Landstrassen-Kasse übernommen wurde. Die damals noch beibe-haltene unentgeltliche Natural-Dienstleistung zum Neubau, wurde durch Ediktvom 22. März 1848 aufgehoben. Die Gewinnungskosten sind 21,8%; der An-theil an der Gesammteinnahme 0,64 % bis 0,80 %.

Die Gesammtlänge der S t a a t s Strassen des Herzogthums Nassau be-trug Ende 1853: 135463 Ruthen von je 5 Meter, oder 135% Wegestunden;die Gemeindewege mit Steinbau waren damals 765648 Ruthen lang. Sämmt-liche Staatsstrassen haben zwischen 18 und 30 Fuss breite Fahrbahnen, welcheaus 610 Zoll hohen Bruchsteinen gestückt und mit einer 4 6 Zoll hohenDecke aus kleingeschlagenen Steinen versehen ist; jedes der zwei Bankette ist35 Fuss breit, ohne die Seitengräben. Die Gemeindesteinstrassen sind ebensogebaut und unterhalten, wenn auch allerdings minder sorgfältig. Im Allgemeinenbieten die Kunststrassen Nassaus ein rühmliches Zeugniss dar, für das Be-