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Anstalten für Erwerb und Verkehr.
liehen Unterhalt (ohne die Verbesserungsbauten, Kosten fiir das Schneeauswcr-fen) 1200 Thlr.
Die für 1846/8 veranschlagte Bedarfsumrae zerfällt in folgende Theile:
Thlr. Przt.-Antheil
1. Besoldungen und Emolumente der technischen Beamten 15294 3,27
2. Zum Unterhalt und Bau der nicht chaussirten Staatsstrassen,
für Entschädigungen. 52000 11,12
3. Dispositions-Fonds zur Wegbau-Unterstützung .... 10000 2,14
i. Zum Unterhalt d. bereits im Verkehre befind). 279 J /2 Meilen 335400 71,70
5. Desgleichen der im Laufe der Etatsjahre zuwachsendeD
Strecken. 14400 3,07
6. Für die Chausseehäuser. 8200 1,75
7. Kosten des Schneeauswerfens. 17500 3,74
8. Zum Bau und Unterhalt der grösseren Brücken . . . 15000 3,21
Zusammen . . 467794 100
Für Chausseeneubauten wurden regelmäsig 80000 Thlr. und danebenaus den Ueberschüssen beträchtliche Summen verwilligt.
Ein unmittelbar unter dem Finanzministerium stehender Strassenbau-Kom-missär führt die Oberaufsicht und in Beziehung auf die grösseren Brücken theil-weise der Landbaumeister.
Die fiskalische Strassenbau-Verwaltung in den verschiedenen Bezirkenwird durch die Strassenbau-Kommission besorgt. Diese bestehen aus dem Amts-hauptmann des Bezirks, dem Justizbeamten bei einschlagenden rechtlichen Ver-hältnissen und dem Rentbeamten als Kassen- und Rechnungsführer; bei tech-nischen Angelegenheiten konkurriren nächstdem der Strassenbau-Kommissär undbeziehendlich die Landbaumeister als koordinirte Mitglieder. Als ausführende,technische Beamte sind denselben die Chaussee-Inspektoren und Strassenbau-Assistenten untergeben.—-Zugleich sind die Strassenbau-Kommissionen in Un-terordnung unter die Kreisdirektionen und des Ministeriums des Innern, dieadministrativen Behörden für den, den Gemeinden und Privaten obliegenden,Strassen- und Wegbau, sowie die unteren administrativ-richterlichen Instanzenfür streitige Strassenbau - Angelegenheiten.—Die Chausseegeld-Regie-Ange-legenheiten werden von den Amtshauptleuten und den Oberzoll- und Steuer-inspektoren besorgt.
Bemerkenswerth ist, dass schon das Strassenbaumandat vom 28. April1781 (§. 9.): „die Unterhaltung der hohen Heer- und Landes-, auch inneren„Commercialstrassen“ der Rentkammer so ohne Vorbehalt auferlegt, dass jetztsogar das Schneeauswerfen den dazu verpflichteten Gemeinden mit 6 Pf. fürjede Arbeitsstunde bezahlt wird (Verfügung vom 28. September 1837). EineFlugschrift über das Strassenbaumandat und seine geschichtliche Bedeutung istim Jahre 1849 von Merbach in Dresden erschienen.
10. Grossherzogthum Sachsen.
Dem Wegebau ist ein besonderer Titel gewidmet, jedoch gehören strenggenommen auch die im Budget unter G. III. aufgeführten Domanial-Baulasten