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Anstalten für Erwerb und Verkehr.
15. Herzogthum Braunschweig.
Die Gesammtlänge der chaussirten Staatsstrassen, welche im Jahre 1833nur 44 Meilen war, betrug im Jahre 1846 bereits 81 Meilen, was zum Flächen-gehalte ein Verhältniss ergibt wie 1,17 zu 1. Ausserdem sind 115 Meilen Wegeder Gemeinden und des Domanium (fast ohne Ausnahme seit 1840) chaussee-mäsig ausgebaut; also 1846 zusammen 196 Längenmeilen Kunststrassen vor-handen, d. i. auf jeder □Meile 2,84 Meilen Länge. Bis Ende 1850 waren aber-mals so bedeutende Fortschritte gemacht, dass in einem höchst lesenswerthenBerichte des Vorstandes der Abtheilung des Wegebaus in Herzogi. Bau-Direk-tion (Braunschweig 1852, S. 10), die Gesammtlänge aller Strassen zu 236 Län-genmeilen (Staatsstr. 86,2, Gemeindestr. 149,8) nachgewiesen wird; was auf 1 QM.durchschnittlich 3,5 Längenmeilen bringt. Gesetzliche Bestimmungen über dieChausseegeld-Erhebung, den Gebrauch und die Polizei der Chausseen, sind unter_ dem 28. Mai 1835 erlassen (ständ. Protk. Nr. 222 vom 26. Februar 1835),mit einem Nachtrage vom 25. November 1839 über die Breite der Radfelgenund das Gewicht der Wagenladungen. Eine auf Nicht-Staatsstrassen sich bezie-hende Wegeordnung vom 10. März 1704 ist durch Gesetz vom 11. Mai 1840ersetzt (z. v. die Aktenstücke, Beilagen zu den ständ.- Protk. Nr. 2, 7, 34 und41 von 1839/40) und durch Verordnung von demselben Tage sind die Heer-strassen einzeln bezeichnet. Im November und Dezember 1850 hat der Landtageinen Gesetzesentwurf mit verschiedenen Ergänzungen und Abänderungen desGesetzes vom 11. Mai 1840 berathen, dessen Inhalt bemerkenswert!! ist. — DieBegünstigung der breiten Radfelgen ist im Jahre 1851 aufgehoben, nachdemman (wie in Preussen) die Erfahrung gemacht hatte, dass eine Felgenbreite vonmehr als 6 Zoll auf den Zustand der Chausseen sehr nachtheilig einwirke. DasEnteignungsgesetz ist vom 26. März 1823 mit Erläuterung vom 4. Mai 1835.Die unentgeldliche Leistung von Chaussee-Diensten besteht nur noch in Land-folge, zur Wegschaffung plötzlich eingetretener natürlicher Hindernisse; eine Un-terstützung des Wegebaues aber geschieht durch die, zum Vortheil der Armen-und Wegebesserungs-Kassen, von Verträgen, Testamenten u. s. w. zu entrich-tenden Abgaben. Die Einnahme an Chaussee- u. s. w. Geldern war nachdem Durchschnitt von 1834/7: 39579 (899 Thlr. von 1 Meile L ), von 1843/5:51415, 1846/8 nur 45548, nach dem Anschlag für 1851 sogar nur 38000 Thlr.(also für 1 Durchschnittslängenmeile 469 Thaier.); eine Folge der Eisenbahn-benutzung. Die Erhebungskosten betragen (bei 75 Hebestellen) etwa 850 Thlr.,also 7,5 Prozent der Roheinnahme. Die für den Staat erhobenen Wegegelderdeckten schon früher den Aufwand für den Unterhalt der Staatsstrassen nicht,wie denn z. B. in einem Anschläge vom 18. Febr. 1837 für die Jahre 1837/9durchschnittlich 155000 Thaier gefordert wurden. Auch in der Folge sollte derUnterhalt 1 Meile Länge im Durchschnitt jährlich 2300 Thlr. erfordern, wennman das bis dahin verwendete mangelhafte Material beibehielte, mit besseremMaterial nur 1600 Thlr. Nach dem (in dem obigen vortrefflichen Berichte des