Post-Verwaltung.
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auch am 29. März 1819 einen Postvertrag mit Hohenzollern-Sfgmaringen ab.—Sodann aber wurde das System’ gänzlich verändert, indem durch eine Königl.Verordnung vom 9. Sept. 1819- die Würde und das Amt eines Königl. Würt-tembergischen Erbland-Postmeisters mit dem nutzbaren Eigenthum und der Ver-waltung der Posten im Königreich, als Erb-Mann-Thron-Lehen an den Fürstenvon Thum und Taxis übertragen wurde. Das Obereigenthum der Posten, dieBestätigung aller Poststellen, das Recht der Gesetzgebung und Postpolizei, dieGerichtsbarkeit und Strafrechtspflege (mit Ausnahme der eingeräumten Disziplinar-Strafbefugniss) in Postsachen und die Vertretung der Postanstalt in Verhältnissenzu andern Staaten; bleiben als unveräusserliche Hoheitsrechte der Regierung.Z. v. auch Klüber öffentl. Recht III.; Art. 1, 2, 3, §. 440, S. 612. Mo hl,Württemb. Staatsrecht II, S. 607. —
Das Postregal ergab nach diesem Vertrage eine jährliche Reineinnahmevon 70000 fl.; ausserdem die Postfreiheit für bestimmte Anstalten, Personenund Gegenstände (z. v. Bekanntmachung vom 2. Aug. 1822) und ein Weggeld-Aversum von 4500 fl. Von den hierher gehörigen Verordnungen sind noch dieVerordnung vom 16. Fcbr. 1821, wegen Wiedereinführung des Landboten- undGüterfuhrwesens, und eine Extrapost-Dienst-Ordnung vom 24. Aug. 1832 zuerwähnen. Dann finden bis 1849 Postbestimmungen in dem Regierungsblattsich nicht.
Unter dem 16. Febr. 1849 erschien eine Ministerialverfügung, wodurchdie Extraposttaxe für den Zeitraum vom 1. März 1849—50, auf 1 fl. 20 kr.für ein Pferd und eine Station festgesetzt wurde. Ein Gesetz vom 17. Dez. 1849hob den zwischen dem Staate und dem Fürstl. Hause Thurn und Taxis beste-henden Post-Lehnverband einseitig auf und eine Verordnung vom 20. Dez. 1849enthält Bestimmungen wegen Uebernahme der Posten in die unmittelbare Ver-waltung des Staats.
Regierung und Stände von Württemberg hatten schon mehrfach und nochin neuster Zeit mit Auflösung dieses Verhältnisses sich beschäftigt, ohne dassein Erfolg erzielt war. Das eben gedachte Gesetz versuchte eine einseitige Ent-scheidung der Streitfrage. Es ist, bei dem Widerspruch des Lehnträgers, der vor-gängige vereinbarte Feststellung der Entschädigung begehrte, erst am 1. Juli 1851zur Ausführung gekommen; nachdem Einigung, durch Ablösung der Rechte desLehnträgers, erfolgt war. — (Ausser den Stände Verhandlungen, enthalten die Ober-Post-amts-Zeitung, der Schwäbische Merkur und die Allgemeine Zeitung von 1847—49, eine Mengediesen Gegenstand betreffenden Verhandlungen, welcher aucli in Rollers Württemberg. Polizei-recht, Stengels Schrift über das Deutsche Postwesen S. 193, Görges Postalmanach von 1846u. s. w. ausführlich erörtert wurde).
Seitdem ist eine vollständige Umgestaltung der Postverwaltung eingetretenund neue Ordnungen und Taxen sind erlassen; in Uebereinstimmung mit denRegeln des Deutsch-Oesterr. Postvereins, wovon Württemberg ein Mitglied ist.Die Abthl. IV der Ober-Finanzkammer bildet die Zentral-Behörde für die