Deutsche Staaten. — Gemeinde-Verwaltung.
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visorisches Gemeindegesetz erlassen (Es. G. Bl. Nr. 170), dessen Grund-sätze in einem Vorträge des Gesamintministeriums vom 15. März 1849 entwickeltsind. Erläuterungen und Instruktionen des Ministeriums des Innern ergingen un-ter dem 4. und 12. Febr., 7. März, 6. April (Zensus für das Gemeinde-Bürger-recht), 15. Juni 1850 (für Tirol und Vorarlberg), 15. Januar 1852 (Oeffentlich-keit der Gemeinde-Verbandlungen), 19. März 1852 (Bestätigung der Wahlen),26. Oktober 1852 (Veräusserung oder Vertlieilung des Gemeinde-Vermögens).Unter dem 23. Februar 1854 erging die nachfolgende Verordnung des Ministersdes Innern (Rs. Ges. BI. 1854, St. XVII), wirksam für Oesterreich ob undunter der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Görz und Gradiska,Istrien und Triest mit seinem Gebiete, Tirol und Vorarlberg, Böhmen, Mährenund Schlesien; betreffend die Fortdauer der gegenwärtigen Gemeinde-vertretungen bis zur Wirksamkeit des neuen Gemeindegesetzes.
„Sc. K. If. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessuug vom 19. Febr.„1854 nachfolgende Bestimmungen zu erlassen geruht:
„1) Die nach dem Gemeindegesetze vom 17. März 1849 oder besonderen Städteordnun-„gen gewählten Gemeinde-Vertretungen haben bis zur Wirksamkeit des neuen Gemeindegesetzes„und neuer Gemeindeordnungen, die in Vollziehung der Allerhöchsten Bestimmungen v. 81. Dez.„1851 erfliessen werden, ihre gesetzliche Wirksamkeit fortzusetzen.
„2) In so weit die Zahl der Glieder des Gemeinderathes oder Ausschusses- in einer Ge-meinde sich durch gerechtfertigte Umstände in dem Mase vermindert, dass es Schwierigkeiten„unterliegt, Versammlungen in einer, zur Fassung gültiger Beschlüsse erforderlichen Anzahl der„stimmberechtigten Glieder zu halten und in so fern diese Schwierigkeiten nicht durch Einbe-rufung schon gewählter Ersatzmänner behoben werden können, bleibt es dem Minister des In-„nern Vorbehalten, den nothwendigen Ersatz über Vorschlag des Laudchefs unmittelbar selbst zu„ernennen.
„3) Die unter 1) vorkommende Bestimmung erstreckt sich auch auf die Gemeindevorstände.
„Wenn jedoch einer derselben aus erheblichen Gründen seine Stelle zurücklegt, so hat die„Behörde, welcher die Gemeinde unmittelbar untergeordnet ist, zu verfügen, dass der Gemeinde-nrath oder Ausschuss mit Beobachtung der Anordnungen des Gemeindegesetzes vom 17. März„1849 aus seiner Mitte einen Gemeindevorsteher für die Dauer der Zeit bis zur Wirksamkeit der„neuen Gemeindeordnuug wähle und der zufolge Allerhöchster Entschliessung vom 13. März 1852„mit der Ministerial-Verordnung vom 19. März 1852 (Es. Ges. Bl., Jahrg. 1852, Nr. 67, S. 293,„angeordneten Bestätigung unterziehe.“
Eine sehr wirksame Masregel, — die Gemeinden an ein richtiges, ordnungs-mäsiges, mit den Grundsätzen des provis. Gemeindegesetzes vom 17. März 1849und der ministeriellen Anleitung zur Verwaltung des Gemeindeeigenthums über-einstimmendes Behandeln des Gemeindevermögens zu gewöhnen; auch sie vorAllem bei diesem für das Gemeinde- und öffentliche Wohl so unendlich wich-tigen Gegenstände in die Bahn des Gesetzes und der Ordnung zu leiten; — wareine getroffene Verfügung, „wonach die Gemeinden die Hauptergebnisse des für„das kommende Verwaltungsjahr zu verfassenden Voranschlages, den politischen„Behörden einzusenden haben“. Diese Masregel, — welche keineswegs zumZwecke hat das Recht der Gemeinden, mit ihrem Vermögen innerhalb der Schran-ken des Gesetzes nach ihrem freien Willen zu verfahren, einer neuen Bevor-