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Erster Band.
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Orientalische Völker. Egypter. 83

ihn. Wenn nun das Volk mit der Regierung des Verstorbenenunzufrieden gewesen war, und das Lob desselben mit Murren auf-nahm, so wurde der König der Ehre eines königlichen Grabesverlustig, und konnte gleich einem Manne aus dem Volk nur ineinem gemeinen Grabe bestattet werden.

Die Verwaltung des Landes geschah auf eine sehr einfacheWeise. Dasselbe war in eineAnzahl sogenannter Nomen oder Distrikteeingetheilt, und über jeden von diesen war ein Beamter gesetzt, welcheralle Negierungsangelegenheiten zu leiten hatte. Die Nomen zerfielenwieder in kleinere Theile, an deren Spitze ebenso Beamten vongeringerem Ansehen standen. Wie es in Egypten sich mit der Ge-setzgebung verhielt, ist nicht bekannt; sie scheint übrigens höchstselten erneut worden zu sein oder Zusätze erhalten zu haben. Vonden Gesetzen selbst wird uns manches gemeldet, was die eigenthüm-lichen Ansichten der alten Egypter über das Recht zu erkennen gibt.Ein Hauptgrundsatz der egyptischen Gesetzgebung bestand darin,daß man einem Verbrecher die Möglichkeit sein Vergehen zu wie-derholen nehmen muffe. Deshalb wurden z. B. die Verfälscher vonPapieren und die Falschmünzer mit dem Verlust beider Hände, alsder Werkzeuge ihres Verbrechens, bestraft, und wenn jemand demFeinde Staatsgeheimnisse verrieth, so wurde ihm die Zunge abge-schnitten. Ein anderer Grundsatz war der, daß man Verbrechenverhindern müsse, und daß jeder, der dies unterlasse, strafbar sei.Dem gemäß wurde jeder, der einen Mord begehen sah und ihnnicht zu hindern suchte, mit derselben Strafe wie der Mörder be-legt; ferner hatte jedermann nicht allein das Recht, sondern auchdie Pflicht, ein Verbrechen, welches vor seinen Augen begangenwurde, zur Anklage zu bringen, und wer dies unterließ, wurdemit Ruthen gepeischt und mußte drei Tage lang fasten. Dagegenerlitt der falsche Ankläger dieselbe Strafe, welche auf das von ihmzur Anklage gebrachte Verbrechen gesetzt war. Eine dritte Eigen-thümlichkeit der egyptischen Gesetzgebung bestand darin, daß maneinen Verbrecher auch noch im Tode anklagen konnte, und daßjeder, welcher dann noch eines Verbrechens überführt wurde, dieEhre des Begräbnisses verlor. Ferner wurde der Mord nach denegyptischen Gesetzen härter bestraft, als nach den griechischen undrömischen; denn selbst die Tödtung eines Sklaven, wenn sie mit

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