Griechen. Athen vor den Perscr--Kriegcn. 305
Das Erste, was Solon that, war die Aufhebung des großenzwischen Schuldnern und Gläubigern bestehenden Misverhältnissesoder die sogenannte Seisachthie d. i. wörtlich die Lasten-Abschütte-lung. Eine Schuldentilgung war dies nicht, sondern Solon halfder zu großen Ungleichheit des Vermögens hauptsächlich nur durchVeränderung der Münze ab. Er setzte nämlich den Münzfuß um27 — 28 Procent herab, erhöhte also den Werth des vorhandenenbaaren Geldes im Vergleich zu dem neu zu prägenden um eben-soviel, und verordnete, daß zwar eine volle Zahlung der schuldigenSummen den Gläubigern geleistet werden sollte, aber nur in neuemGelde, wodurch also die Schuldner 27 — 28 Procent gewannen.Außerdem hob er ein altes Gesetz auf, nach welchem der Gläubigersich durch die Person des Schuldners bezahlt machen, und diesenals Sklaven verkaufen konnte.
Die von Solon eingeführte Verfassung war eine Demokratie,welcher aber auf eine sehr kluge und für das Auge versteckte Weisedas Aristokratische beigemischt war. Der merkwürdigste weltge-schichtliche Charakterzug dieser Verfassung besteht darin, daß Solonzuerst statt einer Aristokratie der Geburt eine Timokratie d. i. eineAristokratie des Besitzes einführte, oder mit andern Worten, daß erzuerst den größeren oder geringeren Antheil jedes Bürgers an derRegierung nach den Vermögensverhältnisscn desselben bestimmte,während vorher der Unterschied der politischen Rechte von der Her-kunft abhing und folglich auch erblich war. Doch erhielt Solon,wie sich unten zeigen wird, dem Adel durch besondere Einrichtungenimmer noch einen gewissen Einfluß im Staate.
Das Land Attika enthielt drei Klassen von Einwohnern, näm-lich Staatsbürger, Sklaven und die sogenannten Metoiken d. h.Beisassen oder Schutzverwandten. Die Letzteren waren persönlichfreie Leute, hatten aber an der Leitung, Verwaltung und Gesetz-gebung des Staates durchaus keinen Antheil, weil sie nur aus an-sässigen Fremden oder aus Freigelassenen oder Nachkommen vondiesen bestanden. Die Sklaven hatten keine andern Rechte, als daßsie durch gesetzliche Vorschriften gegen Willkür geschützt waren. Nurdie Staatsbürger besaßen höhere politische Rechte. Zu ihnen ge-hörten alle, welche von einem Bürger und einer Bürgerin in recht-
Schlosser'ö Weltgesch. f. d. d. V. I. zg