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Erster Band.
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Griechen. Athen vor den Perser-Kriegen. Ztz7

Die Volksversammlung, welcher alle Bürger mit gleichemStimmrecht beiwohnen durften, und in der mit Ausnahme weni-ger Fälle nach einfacher Stimmenmehrheit entschieden wurde, wardie höchste Gewalt in den Angelegenheiten des Staats. Das zumRecht der Theilnahme erforderliche Alter war entweder 18 oder20 Jahre. Die Versammlung wurde regelmäßiger Weise allefünfunddreißig Tage viermal gehalten, und von dem Senate oderden Feldherren berufen. Der gewöhnliche Ort derselben war dersogenannte Pnpr, ein Hügel, welcher auf der einen Seite zu einemder Einrichtung der Theater ähnlichen Halbkreis mit stufenförmigenReihen von Sitzen ausgehalten war. Damit kein Bürger dieVersammlung vor ihrem Ende verlassen konnte, war während der-selben die zum Pnpr führende Straße stets gesperrt; ebenso wurdenbeim Beginne der Versammlung die Thore der Stadt geschlossen,aller Verkauf auf den Märkten eingestellt, und jeder Bürger, denman auf den Straßen fand, ohne Umstände gezwungen, sich in dieVersammlung zu begeben. Den Vorsitz hatte anfangs der jedes-malige Präsident des Senats, in späteren Zeiten aber führten den-selben neun durch das LooS erwählte Senatoren, welche zur Zeitder Volksversammlung gerade nicht zu den sogenannten Prytanenoder dem Ausschuß des Senats gehörten. In der Versammlung,welche mit religiösen Ceremonien eröffnet wurde, durfte jeder An-wesende über die vorkommenden Gegenstände mitsprechen, wenn ernicht etwa solche Strafen erlitten hatte, die den Verlust die-ses Rechtes nach sich zogen. Übrigens versteht es sich von selbst,daß in der Volksversammlung wie im Senat in der Regel nurdiejenigen Männer auftraten, und einen bedeutenden Einfluss aufdie Leitung des Staats hatten, welche aus den Staatsgeschäfteneinen besonderen Lebensberuf machten. Diese beschäftigten sich aus-schließlich mit den Angelegenheiten des Staats, bereiteten sich wis-senschaftlich darauf vor, und trieben keine Art von Gewerben.

Die Volksversammlung war die gesetzgebende Behörde, er-wählte die Staatsbeamten, bestätigte oder verwarf diejenigen vonihnen, welche eines Vergehens angeschuldigt waren, bestimmte dieAbgaben, ließ sich über die Verwendung der Staatsgelder Rechen-schaft ablegen, entschied über Krieg und Frieden, sowie über dieauswärtigen Verhältnisse überhaupt, und hörte die fremden Ge-