Band 
Erster Band.
Seite
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,M8 Geschichte der alten Welt.

sandten an. Sie ertheilte ferner das Bürgerrecht an Fremde, wozuaber mindestens sechstausend Stimmen erforderlich waren, faßteBeschlüsse über religiöse Angelegenheiten, Feste und Ehrenbezeug-ungen, und erkannte als Gerichtsbehörde über Staatsverbrechen.Damit durchliefe große Gewalt der Versammlung die Demokratienicht in Zügellostgkeit ausarte, so hatte Solo» durch einige be-sondere Verfügungen ein Gegengewicht gegen dieselbe geschaffen. Esdurfte nämlich kein Gegenstand vor die Volksversammlung gebrachtwerden, über welchen nicht zuvor der Senat berathen und einenBeschluß gefaßt hatte, und was dieser verworfen hatte, durfte demVolke im laufenden Jahre nicht mehr vorgelegt werden. Fernermußte, bei jedem Antrag auf Abschaffung oder Änderung eines be-stehenden Gesetzes, dieses durch besondere Beamte vertheidigt, undsodann von einem Ausschuß der Bürger geprüft werden; nachherwurden zur nochmaligen Vertheidigung desselben in der Volksver-sammlung fünf Männer ernannt, hierauf noch ein besonderes Gut-achten des Senats eingeholt, und dann erst konnte daS Volk entscheiden.

Der Senat oder Rath war die höchste Verwaltungsbehörde,und hatte die Leitung des Staats. Er bestand nach der Solon-ischen Verfassung aus vierhundert Mitgliedern, welche jedes Jahrneu gewählt wurden, und zwar je hundert aus jeder der vierPhylen. Er war also ein jährlich wechselndes Negierungs-Collegiiim,und da die Senatoren aus allen Klassen der Bürger und durchdas Loos gewählt wurden, so ist er als ein Ausschuß der Volks-versammlung anzusehen, in welchen nach und nach fast alle Bürgerkamen, um gleichsam abwechselnd einander zu beherrschen. Es istunbekannt, ob Solo» die Bürger der vierten Klasse von der Theil-nahme am Senat ausgeschlossen hat oder nicht; nur so viel ist ge-wiß, daß hundert Jahre nach ihm dieselben ebenso gut wie alleandern Bürger in den Rath gewählt werden konnten. Jedes Mit-glied des Senats mußte wenigstens dreißig Jahre alt sein, undalle waren nach ihrer Erwählung einer Prüfung unterworfen,welche ihr Bürgerrecht und diejenigen sittlichen Vergehungen, aufdenen der Verlust höherer Rechte stand, betraf. Der Rath ver-sammelte sich, außer an Festtagen, jeden Tag, und seine Sitzungenwaren in der Regel wahrscheinlich öffentlich. Er führte die Aufsichtüber alle Zweige der Verwaltung und die Finanzen, und berath-