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[Fünfzehnter Band.]
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Frankreich. Ludwig XIV. und Pabst Junoceuz XI. 841

achthundert Mann französischer Soldaten in Rom ein, und besetzteden französischen Gesandtschafts-Palast, den Palast Farnese, nebstdem ganzen Bezirke umher. Als hierauf der Pabst ihm die Audienzverweigerte, ritt Lavardin an der Spitze von zweihundert Reiterndurch die Stadt, und stellte Wachen um seinen Palast herum auf,wie wenn er überfallen zu werden fürchte. Der Pabst ließ sichdurch alles dies nicht einschüchtern. Er belegte vielmehr, alsLavardin zur Weihnachtszeit in der französischen Kirche des heiligenLudwig das Abendmahl genommen hatte, diese Kirche mit demInterdikt, weil der Pfarrer den französischen Gesandten zum Gottes-dienste zugelassen habe.

Dadurch wurde König Ludwig aufs höchste erbittert. Er ließ am22. Januar 1688 durch den General-Procurator des Pariser Parla-ments Lavardin's Ercommunication für eine an und in sich nichtigeHandlung erklären, und zugleich vom Ausspruche des Pabstes anein bald zu haltendes Concilium appelliren. Der General-AdvokatOmer Talon erlaubte sich sogar die heftigsten Äußerungen inBetreff dieser Sache, und das Parlament selbst erließ ein Decret,in welchem das ganze Verfahren desselben gebilligt, die königlicheAppellation (als appel comme ä'gbu8) angenommen und der Königgebeten wurde, gegen den Pabst mit allem Nachdrucke einzuschreiten.Das Letztere geschah jedoch nicht, weil Ludwig des Pabstes in derAngelegenheit des Kölnischen Wahlstreits bedurfte. Im Sommer1688 war nämlich Kurfürst Maximilian Heinrich von Köln,ein baierischer Prinz, gestorben, und Ludwig wünschte die Nachfolgedesselben dem Grafen Wilhelm von Fürstenberg, welcher einerihm ganz ergebenen und alle Deutschheit verleugnenden Familieangehörte (s. S. 443 und 471), zu verschaffen. Bei der Wahl fielen je-doch nur vierzehn Stimmen auf Fürstenberg, die anderen neun auf Jo-seph Clemens, den Sohn des Kurfürsten Ferdinand Maria vonBaiern, und der Erstere war also, da zu einer vollgültigen Wahl zweiDrittel der Stimmen erforderlich waren, nur postulirt (s. Th. XIV.,S. 200), oder mit anderen Worten er bedurfte, um Erzbischof vonKöln zu werden, noch der Einwilligung des Pabstes. Diese glaubteKönig Ludwig um so mehr erwarten zu dürfen, da Joseph Clemensvon Baiern als siebenzehnjähriger junger Mann das gesetzlicheAlter nicht hatte, und folglich noch einer besonderen päbstlichen Dis-