Cap. 27. Frankreich.
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rollten, führten sie Unterscheidungen ein, könig-liche Fälle (o»s i'oyqux), die sie sich vorbehielten,sllach diesem brachten sie die Meinung auf, über-haupt Beschirmer alles guten Herkommens derFranken, und als Häupter des gemeinen Wesensdie natürlichen Richter jeder gemeinen Sache zuiwn. Dieses konnte unter klugen, geistreichen Kö-chen weit gehen; auch die kleinsten Dinge mögenauf das Allgemeine Beziehung haben. Ueberhauptmr dem obersten Nativnalrichter vorbehalten, wasHochverrath, Mord, Nothzucht, falsche Münze,Sandfriedensbruch und Geleitsfrevel betraf. Dader König auch der größte Landherr war, konnteer die Gerichte wohlfeiler halten; bei Andern warjür den Gerichtsherrn so wahr, wie für die Par-teien „daß Gericht und Recht oft mehr kosteten,als sie werth seyn mochten;"*) daher die RichterParteien, die sich nicht stellten, gern überzeugen,»»d Appellationen immer mehr gemein, der könig-liche Gerichtshof der ausgebreitetste in seinem Bann«urde.
Da verordnete Philipp, daß (gleichwie das Par-lament sonst war, wo und wann der König es ha-kn wollte) künftig nach Ostern und Allerheiligen,jährlich anfzwei Monate, zu Paris ein Parlamentsitzen soll. Nach kaum fünfzig Jahren ließ Karl derWeise, noch Dauphin, durch die Generalstaaten ver-
*) cvüw moult solvent xlus, guo ne