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luge
Eap. ;s. England.
gab eine Stelle im dbern Hause; die Verfassungbh» war durchaus repräsentirend. Dieses änderte sich,int osg Reichthümer der Bürger adelige Sitze in^ ihre Hand brachten. Das englische Parlament hatte,E me die französischen Generalstaaten, sein Aufkom-me» men Staatsbedürfnissen zu danken.
Nun wurde der Grundsatz gefühlt, daß der Kö-^ nig unter dem Gesetz ist, weil er durch das Gesetz^ auf dem Thron sitzt, um dem Gesetz zu geben, was^ er von ihm hat. Ansehen und Kraft.
^ Das Richteramt war unter dem ersten Edward^ in drei Zweige getheilt: in das älteste Gericht, desKönigs Bank; in das normannische Gericht (rlio^ tlourk ok Lxolieguer) für die königlichen Doma-^ nialgüter, und den (durch die Magna Charta her-^ gestellten) Hof der gemeinen Gerichte (commonxloas), in welchem seit Anbeginn Edwards II. Al-" les protokollirt und bekannt gemacht wurde. Dieenglischen Rechtsgelehrten retteten die Nation von^ ^ dem Joche der bürgerlichen und geistlichen GesetzeRoms; selbst Provincialsynoden und Sprüche päpst-^ licherLegaten vermochten gegen das Landrecht nichts.^ Je mehr das Land steuern konnte, desto mehrkonnte der König unternehmen; daher die Cmpor-bringung des Nationalreichthums eine Hauptange-legenheit der Edwarde war. Sie ermunterten den^ Fleiß, gaben ihm freiern Wirkungskreis, erleich-Mei terten den Umlauf des Eigenthums, und sicherten^ seinen Besitz. Noch im dreizehnten Jahrhundert^ I. v. Müller- sämmtl. Werke. IV. 15