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Erster Band.
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13 c c ii I. Cap. 20.

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CAPITEL XX.

lieber Reisen und Auswanderung, in ihremVerhältnisse zum Nationalreichthum.

Kein Land muss das Geld, was ein fremder Reisen-der bei ihm suriicklässt, als reinen Gewinnst be-trachten. *

Kömmt ein ausländischer Reisender nach Frankreich, undgibt daselbst 10,000 Franken aus, so muss man nicht glau-ben, dass Frankreich dabei 10,000 Franken gewinne. DerReisende erkauft mit diesem Geld Wertlie, die er zerstört:Es ist gerade so, als ob er im Auslande geblieben wäre, undaus Frankreich die von ihm consumirten VVaaren hätte kom-men lassen. Die Wirkung ist dieselbe, wie die von einemHandel mit dem Auslande: wo man keineswegs den Haupt-stock des versendeten Werthes gewinnt, sondern blos einengrösseren oder kleinen Profit auf diesen Hauptstock. —Bis jetzt ist die Sache noch nie aus diesem Gesichtspunktebetrachtet worden. Stets ausgehend von dem Grundsätze,dass der einzige relle Werth derjenige sey, welcher in Ge-stalt eines Metalls erscheint, erblickte man in der Ankunfteines Fremden zugleich die Einfuhr von 10,000 FrankenGoldes oder Silbers, und nannte dies einen Gewinn von10,000 Fr.; als ob der Schneider, welcher den Fremdenkleidet, der Juwelier, welcher ihn schmückt, und der Gar-koch, welcher ihn sättigt, ihm durchaus keinen Werth fürsein Geld gäben, und gerade soviel rein profitirten, als sievon ihm losen.

Sein einziger Gewinnst ist der Profit an den, demReisenden verkauften, Waaren.

Der Vortheil, welchen er gewährt, besteht in den Ge-winnsten, die man an dem Handel mit ihm macht, und anden Gegenständen, die man ihm verkauft. Auch ist dieser

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