A ii t ii. I. Cap. i.
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»man nun aber, zu allen Zeiten, auf solche Art hat rechnen»müssen, so ist der Ländereigewinnst nie als etwas Ande-»res betrachtet worden, denn als der Zins von einem Ca-»pital; und das Feld selber nie als etwas Anderes, denn»als ein stehendes Capital.«
Dieses ziemlich stattliche Raisonnement hat aber nurfür den Fall einigen Grund, wo die Nachfrage nach denLandwirthschafts-Producten nicht hoch genug steigt, umden Productivliräften des Bodens einen Werth zu geben,unabhängig von dem Preise, worauf dieselben die Trieb-kraft der Capital e und der Industrie stellt, durchwelche der Boden urbar gemacht wird. Von dem Augen-blick an, wo die Bedürfnisse und die Reichthümer derGesellschaft einen solchen Grad erstiegen haben, dass diesesich dazu versteht, die Producte mit einem Preise zu be-zahlen, welcher den Werth der Auslagen und des Zinsesvon dem stehenden Capital übersteigt, macht der Grund-eigentümer sein Recht geltend ; er begehrt und erlangtden Preis für die Mitwirkung seines Werkzeugs: ebensowie der Eigentümer eines Bauplatzes, der im Erweite-rungsbezirk einer anwachsenden Stadt eingeschlossen liegt,für seinen Boden entweder einen Kaufschilling oder einenPachtschilling empfängt, trotz dessen gänzlicher Kahlheit.Ein Grundstück ist ebenso fähig, Pflanzen zu entwickeln,wie Häuser zu tragen; allein beiderlei Fähigkeiten habennur da einen Werth, wo man das Bedürfniss nach derenBenutzung hegt. Alsdann wird der Boden ein Werkzeug,dessen Dienst einen Geldwerth erlangt, gerade wie dieMitwirkung der übrigen Werkzeuge der Industrie, —gerade wie die Industrie-Talente selber. Sobald, kraft derFortbildung der Gesellschaft, ein gänzlich kahles Grund-stück einen Kauf- oder Pacht-Werth erstiegen hat, begnügtsich dessen Eigenthümer keineswegs damit, blos den Rück-ersatz oder den Zins des etwa darauf zu verwendendenC a p i t a I s zu erhalten. Soll ein Gebäude darauf errichtet
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