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Erster Band.
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Abt ii. I. Cap. 4*

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ration vornehmen wollte, würde ja nur die Hälfte vom Er-trag seines Aufwandes erndten, da er ja das Gesammt-Er-zeugniss mit dem Anderen theilen muss. Graf Tracy,welcher Güter in Bourbonnais*) hat, einem Lande, wodiese Nutzungsmethode sehr gebräuchlich ist, versichert**),dass, wenn der Boden allzu schlecht ist, die Hälfte des Er-trages nicht hinreiche, um die zu dessen Bestellung erfor-derlichen Leute, auch nur kärglich, zu ernähren. Siestecken sich in Schulden, und man muss sie fortschicken.Gleichwohl findet man immer wieder andere: weil es niean Unglücklichen mangelt, die sich nicht zu helfen wissen.Er setzt hinzu, dass ihm Theilbauer-Güter bekannt seyen,die, seit Menschengedenken noch niemals ihre Arbeiter er-nährt haben-j-).

lieber die emphyteuticarische Verleihung.

Die emphyteuticarischen Verpachtungen, derenDauer sich bis auf 99 Jahre erstreckt•{■•{■), scheinen, auf denersten Anblick die nämlichen Vortheile zu gewähren, wie dieSelbstbewirthschaftung des F.igenthümers. Ihr Zweck ist,wie dies schon im Worte selber liegt fff), dem Pächter den

*) Dem heutigen Departement de I’AlIier. M.

**) S. D estutt-T racy’s Ideologie: Bd. IV. S. >89 u. 190.

M.

j-) Ilr. v. Sismondi, der, in seiner Economic j>o 1 itirjue,die Betriebsart durch ■Theilhaucrn stark herausstreicht*) hatte doch,in seinem Tableau de 1 ’ Agr ic u 1 1 ur e Toscane eingestan-den**)! ‘lass, in dem von ihm beschriebenen Lande, man unterichn Theilhaucrn kaum einen finde, der seinem Gutsherrnnichts schuldig Vväintv

++) Auch schon bei den alten Bömcrn wurde dieser Contractmitunter Mos auf eine bestimmte Reihe von Jahren und nicht stet«auf immer, abgeschlossen. S. C. 3 . Digcstorum VI. 5 - "nd Not.tao. cap. 6. §. i. — Den Fall der Verleihung auf immer hat derVerfasser, im Obigen, gar nicht beachtet. M.

tff) Nämlich das altgriechische Wort s(tcpvtSVffiS heisst: An-pflanzung. M.

*) B. I. Seite iflo. **) Seite nii.

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