Band 
Dritter Band.
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A K H A IN G.

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fliessende Vorth eil das gehrachte Opfer nicht aufwiegt,so ist sie ungerecht. Sie ist Eigenthum des Volkes; uml■will man keinen Raub begehen, so muss man ihm vollenErsatz dafür liefern*).

Dies genügt noch nicht. — Jeder Mensch hat, von Na*tur aus, das Recht, seinen Redarf, — und somit auch denRuhestand — die Sicherheit, so man ihm für die Steueranhietet, — so wohlfeil zu kaufen, als derselbe nur im-mer anschaffbar ist. Liesse ein Despot seinen Unter-thanen nur gerade soviel Luft zuni Athmen, als sie ihm be-zahlten, so beginge er offenbar die schreiendste Ungerech-tigkeit, weil er sich etwas bezahlen liesse, das Jedermannunentgeltlich zu nützen berechtigt ist. Ich setze diesen äus-sersten Fall nur, um die Falschheit des RaisonnementsDerjenigen fühlbar zu machen, welche die Rechtmässigkeitder Steuer auf den unermesslichen — unumgänglich noth*wendigen Vortheil gründen wollen, welchen der Schutz derRegierung den Bürgern, in jedem productiven und civilisir-ten, Staate, verschafft. Der Maassstab der Rechtmäs*sigkeit einer Steuer ist ein anderer!

Es ist nicht genug, dass sie den Bürgern Schutt, von

Seiten der Regierung, verschafft.

Ebenso wie der Preis einer Wan re, wenn er auf einMonopol gegründet ist, und desswegen die Production*,kosten übersteigt, eine Verletzung vom Eigenthuine desRaufers ist, beeinträchtigt eine Steuer, welche jeneRosten übersteigt, die nothwendig sind, um dem Steuer-pflichtigen die erforderliche Sicherheit zu verschaffen,das Eigenthum des Steuerpflichtigen.

Gesetzt also, die Bürger einer Stadt konnten um eine

*) Ich habe oben (Band 1, S. 573 u. 573 geneigt, dass es mög-lich mid nothwendig sej , einen Genuss mit einem Werthe zu ver-gleichen; ohngeachtet diese beiden Gegenstände von verschiedenerleiNatur ku %eyn scheinen. Folglich ist es auch möglich, einen Vor-theil mit einem Opfer zu vergleichen. Das Interesse des Steuer-pflichtigen geht dahin; den grÖsst-möglichen Vorlheil mittelst *!«•kleinsten Opfers zu erzielen.