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Dritter Band.
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Ab tu. II. Cap. 3.

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Steuer von 100 Franken per Familie aller nur wünschbarenSicherheit geniessen, und man Hesse sie dennoch mehr zah-len, so wäre dieser Ueberschuss als ein übertriebener, unge-rechter, theils gesetzwidriger Preis des dalur gewährtenVortheils anzusehen: er wäre ein Raub*).

Auch bei der Repräsentativ-Verfassung kann die

Steuer ungerecht seyn.

Beachtenswerth ist, dass dieser Grundsatz der natür-lichen Billigkeit auf alle Regieri/ngsformen gleiche An-wendung bildet: und dass eine Steuer, die denselben ver-letzt, ebenso unrechtmässig ist, wenn sie von einem Un-terhaus in England bewilligt, als wenn sie von dem Selbst-herrscher aller Reussen hraft eines ükas auferlegt, wird.

Dieser Grundsatz ist es, worauf alle Steuern derer Völ-ker, welche sich für civilisirt ausgeben, gestützt, und wor-nach folglich alle öffentlichen Ausgaben bestimmt, seynsollten.

Beispiele von ungerechten Steuern.

Die alten Egypter bewohnten den fruchtbarsten Bodender Erde, und dennoch lebte das gemeine Volk blos vonden rohesten Naluungsstoflen; die Erzeugnisse des Landesdagegen wurden von einer zahlreichen Priester-Kaste ver-zehrt, welche auf der Production lastete, statt dieselbezu fordern: wie dies gegenwärtig noch in Spanien derFall ist. Es mussten eine Menge Arbeiter unterhalten wer-den, die zu einer Zeit, wo man die Kräfte der Natur nochnicht zu benützen verstand, erforderlich waren, um jeneungeheuren Tempel und jene gigantischen Pyramiden aufzu-f'ühren, welche die Zeit nicht zu zerstören vermocht hat,und die noch dastehen, als ewige Denkmale des Schwach-sinns der Rationen und der Eitelkeit der Grossen.

*) Auch Montesquieu scheint diese Grundsätze von natür-licher Billigkeit eingesehen zu haben: denn er hat gesagt: „Nicht„was das Volk geben kann, sondern was es geben„soll, muss der Maasstab der öffentlichen Einkünfte(Steuern) sejn.“ Geist der Gesetze: Buch Xlll, Cap. i.